Bundesverfassungsgericht entscheidet über Pendlerpauschale Kampf um die "Beute"

Die politischen Argumente für und gegen die Pendlerpauschale sind ausgetauscht. Jetzt sind die Juristen am Zug.

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Kampf um die "Beute"

"Steuerpolitische Fragestellungen sind für uns nicht entscheidend in diesem Verfahren", sagt Rechtsanwalt Norbert Hölscheidt, der in Karlsruhe für die Interessen der rund 15 Millionen Berufspendler streiten wird.

Der Anwalt ist aber überzeugt davon, dass die Bundesregierung mit der Kürzung der Entfernungspauschale gegen mehrere rechtliche Grundprinzipien verstoßen hat. Der Zweite Senat werde insbesondere prüfen, ob es mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, dass seit 1. Januar 2007 die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nicht mehr steuerlich abgesetzt werden können. Lediglich Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer können seitdem «wie Werbungskosten» abgezogen werden.

"Ich sehe es als verfassungswidrig an, dass der Staat berufliche Werbungskosten, die notwendige Fahrtkosten sind, um berufliche Einnahmen zu erzielen, einfach wegdefiniert", betont der Anwalt. Er vertritt unter anderem einen Bäckermeister aus dem baden-württembergischen Ravenstein, der täglich 70 Kilometer zur Arbeit fährt.

Es sei zudem "ungerecht, eine willkürliche Grenze von 20 Kilometern zu ziehen". Diese sei allein mit fiskalischen Interessen begründet worden, weil der Staat 2,5 Milliarden Euro pro Jahr zur Haushaltskonsolidierung gebraucht habe. "Nächstes Jahr sind es vielleicht 30 Kilometer, irgendwann dann 50 Kilometer, je nach Haushaltslage", gab Hölscheidt zu bedenken.

Das von ihm angestrengte Verfahren gelangte bis zum Bundesfinanzhof. Der BFH hielt die gekappte Pendlerpauschale für verfassungswidrig und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor – so wie die Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlandes. Aus Sicht der Finanzgerichte sind trotz der privaten Wahl des Wohnorts die Fahrtaufwendungen nicht dem Privatbereich zuzuordnen. Vielmehr seien sie allein beruflich veranlasst. Sie gehörten deshalb zu den abzugsfähigen Aufwendungen.

Die Kürzung der Pendlerpauschale verstößt nach Ansicht Hölscheidts auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dieses Prinzip besagt: Nur bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darf die Steuer in gleichem Maße ihren Teil verlangen. "Wenn ein Berufspendler also jeden Tag hohe Fahrtkosten hat, ein anderer aber nicht, um dieselben Brutto-Einnahmen zu erzielen, dann sind die beiden Steuerpflichtigen nicht in gleicher Weise wirtschaftlich leistungsfähig", erläutert Hölscheidt.

Im deutschen Einkommensteuerrecht gebe es zudem "das entscheidende Grundprinzip, dass man nicht brutto die Einnahmen, die jemand erzielt, besteuert, sondern nur die Einnahmen abzüglich der Ausgaben". Auch dieses «Nettoprinzip» werde durch die Regelung zur Pendlerpauschale verletzt. "Auch Wegekosten gehören zu den Ausgaben, die nötig sind, um die Einnahmen zu erzielen", betont Hölscheidt, der auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist. Die Ausgaben für die Fahrtkosten seien deshalb notwendige Ausgaben, die nach dem Nettoprinzip abzuziehen seien.

Kippt das Verfassungsgericht die gesetzliche Regelung, dann folgt laut Hölscheidt aus dem Gesetz, dass grundsätzlich rückwirkend ab Anfang 2007 die alte Rechtslage mit Abzug ab dem ersten Kilometer wieder gilt. Es bestünden "eigentlich keine schutzwürdigen Belange des Staates, dass er trotz der Verfassungswidrigkeit – bildlich gesprochen – die Beute behalten darf".

Norbert Demuth/ddp