Der Einsatz von Kameras auf Baustellen erfordert Fingerspitzengefühl: Zwar kann Videoüberwachung wirksam vor Diebstahl und Vandalismus schützen, doch gleichzeitig sind die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu wahren. Das sollten Sie wissen – ganz gleich, ob Sie selbst filmen oder gefilmt werden.

Sie hatten es auf Kupferkabel abgesehen – und wurden auf frischer Tat ertappt: Drei Männer nahm die Polizei Heilbronn nach einem Diebstahl auf einer Baustelle fest, gegen den Haupttäter, in dessen Auto die Polizisten das Kupferkabel fanden, wurde Haftbefehl erlassen. Den Fahndungserfolg ermöglichte eine Baustellenkamera und damit die Videoüberwachung vor Ort: Ein Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma hatte den Diebstahl über den Livestream der Kamera beobachtet und die Beamten verständigt.
Derartige Baustellenkameras sind ein zweischneidiges Schwert. Sie helfen dabei, Baustellendiebstählen oder Vandalismus vorzubeugen beziehungsweise derartige Straftaten aufzuklären. So mancher private Bauherr nutzt sie zudem, um den Baufortschritt zu dokumentieren und sich später den Bau seines Eigenheims im Zeitraffer anzuschauen – von der Baugrube bis zum Einzug. Was jedoch nicht erlaubt ist, ist die am Bau beteiligten Firmen und ihre Mitarbeiter zu überwachen und ihnen anschließend eventuelle Fehler oder eine zu laxe Arbeitseinstellung vorzuhalten.
Videoüberwachung: Unterschiedliche Interessen im Konflikt
Denn hier prallen unterschiedliche Interessen aufeinander: Einmal das des Bauherrn, alles so genau wie möglich zu dokumentieren – und dann das jener Menschen, die dabei gefilmt werden. "So sinnvoll der Einsatz von Bilderfassungssystemen auf Baustellen auch ist, so bewegt sich dieser keinesfalls im rechtsfreien Raum", betont Ulrich Dieckert, Rechtsanwalt und Partner in der auf Bau-, Immobilien-, Vergabe-, Unternehmens- und Steuerrecht spezialisierten Kanzlei Dieckert in Berlin. So lasse es sich bei der Anfertigung der Videoaufnahmen auf einer Baustelle in der Regel nicht vermeiden, dass Personen wie Bauarbeiter, Lieferanten sowie Bauherren- und Baufirmenvertreter ins Bild geraten. Und wenn die Bilder eine Identifizierung zulassen, sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berührt.
So mahnte Dieter Kugelmann, Datenschutzbeauftragter des Landes Rheinland-Pfalz, ein Bauunternehmen ab, das seine Baustellen per Video überwachte und die Bilder rund um die Uhr ins Internet übertrug. Denn auf den Videoaufnahmen waren Handwerker, Bauleiter und Architekten zu sehen, die auf den Baustellen im Einsatz waren. Somit wurden bei der Baustellenüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet – und dafür braucht es immer eine rechtliche Grundlage. "Das Interesse der betroffenen Personen, nicht überwacht zu werden, überwiegt", so Kugelmann. Denn bei der Videoüberwachung sei es denkbar gewesen, sämtliche Arbeitsabläufe der Beschäftigten zu überwachen.
Videoüberwachung nur mit Zustimmung
"Die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer unterliegen einem besonderen Schutz", sagt auch Rechtsexperte Dieckert. Denn im Unterschied zu den in der Regel nur kurzfristig erfassten Besuchern sind diese der Videoüberwachung fast den ganzen Arbeitstag lang ausgesetzt. "Neben Spezialregelungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz sind diesbezüglich auch arbeitsrechtliche Vorschriften sowie die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Videoüberwachung von Arbeitnehmern zu beachten", so Dieckert. So ist die Überwachung von Arbeitnehmern nur zulässig, wenn diese zuvor eine Einverständniserklärung abgegeben haben und die Kameraüberwachung einem bestimmten Zweck dient wie etwa dem Schutz des Firmeneigentums vor Diebstählen oder der Funktionsüberwachung von Anlagen. Als unzulässiger Zweck hingegen gilt hingegen beispielsweise die Überwachung der Pausenzeiten mittels einer Kamera.
Doch ist die Baustellenüberwachung damit grundsätzlich unzulässig? Nein, sie ist durchaus erlaubt, betont Datenschutzexperte Kugelmann – allerdings nur, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt bleiben. "Wenn man lediglich Übersichtsaufnahmen des Baufortschritts angefertigt und darauf die Identifizierung der arbeitenden Personen möglichst ausgeschlossen ist, sind die Aufnahmen zulässig." Zudem müsse sichergestellt sein, dass öffentlich zugänglicher Raum sowie Nachbargrundstücke von der Erfassung ausgeschlossen sind.
"Die Interessen des Betreibers dürften in der Regel überwiegen, wenn er die Kameras auf der Baustelle maßvoll einsetzt und dabei die Persönlichkeitsrechte der miterfassten Personen hinreichend berücksichtigt", erklärt Rechtsexperte Dieckert. So seien grob gepixelte Weitwinkelaufnahmen, die man zum Zwecke der Baustellendokumentation erstellt und bei denen mitabgebildete Personen oder auch die Kennzeichen von Fahrzeugen nicht erkennbar sind, grundsätzlich zulässig.
Videoüberwachung mit Einschränkung: Wer ist identifiziert und wann laufen die Kameras?
Mitunter geht es ja aber gerade darum, Personen zu erkennen – nämlich jene, die sich unbefugt auf einer Baustelle aufhalten. Im Fall einer klassischen Videoüberwachung, die dem Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus dient, dürften die Kameras aber eben nicht rund um die Uhr laufen, sondern "erst nach Beendigung der Bautätigkeit in Betrieb gesetzt sind", so Datenschutzexperte Kugelmann. Zudem müsse auf die Videoüberwachung hingewiesen werden, sodass die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergebenden Transparenzpflichten erfüllt seien. Die Aufnahmen der Überwachungskamera darf man zudem maximal 72 Stunden speichern.
"Videoüberwachung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist", bringt es Rechtsanwalt Dieckert auf den Punkt. Auch die Beobachtung aus präventiven Gründen, die das Eingreifen aufgeschalteter Wachdienste ermöglicht, sei erlaubt. Grundsätzlich sinnvoll sei es, das für die Baustelle entwickelte Sicherheitskonzept vor dessen Implementierung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder einen Juristen auf seine Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen – denn so lässt sich späterem Ärger rund um die Kameras vorbeugen.