BAG: Stellenbewerber wegen seines Alters diskriminiert
Von Michael Mitsch

„Jung“ darf nicht in die Anzeige
Eine Stellenausschreibung, mit der ein „junger“ Bewerber gesucht wird, verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 19.08.2010, Az.: 8 AZR 530/09) hervor.
Im Streitfall bewarb sich ein im Jahr 1958 geborener Volljurist im Jahr 2007 auf die Stellenanzeige eines Arbeitgebers, der für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ suchte. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Die Stelle wurde mit einer 33-jährigen Juristin besetzt.
Der abgelehnte Bewerber machte gegenüber dem Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 25.000 Euro sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts mit der Begründung geltend, er sei aufgrund seines Alters unzulässig benachteiligt worden.
Das Arbeitsgericht sprach dem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu und wies die Klage im Übrigen ab. Das Landesarbeitsgericht und das BAG haben das Urteil bestätigt. Nach Auffassung des BAG verstieß die Stellenausschreibung des Arbeitgebers gegen § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird.
Danach sind Stellen unter anderem „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist, so das BAG.
Entschädigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehalts
Da der Arbeitgeber nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu. Auch die Festsetzung des Anspruchs in Höhe eines Monatsgehalts wurde vom BAG bestätigt. Da der Bewerber nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu. (Pressemitteilung des BAG Nr. 64/10 vom 19.08.2010)
Mit Urteil vom selben Tag (19.08.2010, Az.: 8 AZR 466/09) entschied das BAG, dass ein Entschädigungsanspruch wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine „vergleichbare“ Bewerbersituation voraussetzt. In diesem Streitfall hatte das Diakonische Werk in seiner Ausschreibung für die Projektstelle „Schulung von Multiplikator(inn)en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrant(inn)en“ ein abgeschlossenes Studium zur Voraussetzung für die Einstellung gemacht. Außerdem wurde die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche verlangt.
Die abgelehnte Klägerin, die türkischer Abstammung und Muslimin ist, hatte aber „nur“ eine Ausbildung zur Reisekauffrau absolviert. Über eine Hochschulausbildung verfügte sie nicht. Da sie sich bei ihrer Bewerbung nicht in „vergleichbarer Situation“ zu der schließlich vom Arbeitgeber eingestellten und in Indien geborenen Bewerberin, die ein Hochschuldiplom im Fach „Sozialwissenschaften“ vorweisen konnte, befand, wies das BAG die Klage ab. Weil die Klägerin nicht über das vom Arbeitgeber entwickelte Anforderungsprofil verfügte, war nicht zu prüfen, ob sie wegen der Religion oder ihrer ethnischen Herkunft unzulässig benachteiligt wurde (Pressemitteilung des BAG Nr. 61/10 vom 19.08.2010).mm