Das Bundessozialgericht hat zugunsten eines Arbeitslosen aus Mannheim entschieden Jobcenter muss Lohn für rechtswidrig verlangten Ein-Euro-Job erstatten

Veranlasst ein Jobcenter einen Langzeitarbeitslosen rechtswidrig zur Arbeit in einem Ein-Euro-Job, kann dieser Anspruch auf branchen- oder ortsübliche Entlohnung haben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Mittwoch.

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Jobcenter muss Lohn für rechtswidrig verlangten Ein-Euro-Job erstatten

Kassel (dapd). Veranlasst ein Jobcenter einen Langzeitarbeitslosen rechtswidrig zur Arbeit in einem Ein-Euro-Job, kann dieser Anspruch auf branchen- oder ortsübliche Entlohnung haben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Mittwoch.

Im konkreten Fall verurteilte der 14. Senat das Jobcenter Mannheim, einem Hartz-IV-Empfänger 149,28 Euro nachzuzahlen. Diesen Betrag hatte das Kasseler Gericht zuvor als die Summe ausgerechnet, die dem Mann zustehe, wenn ihm sein vom Jobcenter veranlasster Einsatz als Umzugshelfer für die Stadt Mannheim nach den Tariflöhnen des Speditionsgewerbe bezahlt wird. Für die rund dreiwöchige Arbeit im Frühjahr 2005 rechnete das Bundessozialgericht einen Anspruch auf 697,60 Euro aus. Auf diesen Betrag wendete es dann die Zuverdienst- und Freibetragsregeln für Hartz-IV-Empfänger an. So ergaben sich die 149,28 Euro, die das Jobcenter nun erstatten muss.

Bei den Arbeiten, zu denen das Jobcenter den Kläger veranlasst hatte, handelte es sich laut Gericht um den Umzug des Fachbereichs Gesundheit der Stadt Mannheim. Der Mann habe dort Kellerräume ausgeräumt. Zugleich wehrte sich der Hartz-IV-Empfänger aber auf dem Rechtsweg gegen diesen Ein-Euro-Job. Noch während ein gerichtliches Eilverfahren lief, nahm das Jobcenter seinen Bescheid zurück. Der Mann klagte daraufhin auf Erstattung von Tariflohn für die verrichtete Arbeit. Er argumentierte, mit der Rücknahme des Bescheids sei die Rechtsgrundlage für den Ein-Euro-Job entfallen. Die Arbeitsverpflichtung sei zudem rechtswidrig gewesen, da die Umzugsarbeiten nicht "zusätzlich" gewesen seien. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches dürfen nur im "öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" als Ein-Euro-Job angeboten werden.

Bereits das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte festgestellt, dass dem streitigen Job das Merkmal der Zusätzlichkeit fehle. Es schloss auch einen Erstattungsanspruch nicht aus, wenn Hartz-IV-Empfänger rechtswidrig zu einem Ein-Euro-Job herangezogen würden. Im konkreten Fall aber sahen die Richter des LSG diesen Anspruch nicht gegeben, da der Wert der geleisteten Arbeit nicht den Wert der im fraglichen Zeitraum vom Kläger bezogenen Sozialleistungen erreiche. Das sahen die Bundesrichter in Kassel nun anders. Sie urteilte, dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für die streitigen Arbeiten zu.

dapd