Jetzt geht es um die Wurst

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bei den Kosten einer Erstausbildung, bei der regelmäßigen Arbeitsstätte und bei Speisen an Imbissständen geändert

Für eine Currywurst im Stehen müssen nur 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden.+#x21e5;Foto: Michael Rogner/Fotolia

Jetzt geht es um die Wurst

Ein Blick in die Gesetze hilft Steuerzahlern heutzutage eigentlich herzlich wenig. Steuervergünstigungen ergeben sich meist aus Urteilen und aus klarstellenden Infoschreiben der Finanzverwaltung. Drei solcher für Steuerzahler positiven Änderungen stellen wir Ihnen vor.

Änderung 1: Erststudium und
Erstausbildung

Wer direkt nach dem Abitur studiert
hat, durfte in der Vergangenheit die Kosten im Zusammenhang mit dem Studium als Sonderausgaben, begrenzt auf 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dumm nur, wenn ein Student gar keine Einnahmen aus einem Nebenjob erzielt hat. In diesem Fall fielen die Sonderausgaben steuerlich ungenutzt unter den Tisch. Doch ein Urteil des Bundesfinanzhofs brachte nun die Trendwende.

Nach neuer Rechtsprechung darf der Student sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erststudium dem Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten präsentieren. Der Clou im Vergleich zu Sonderausgaben. Ohne Einnahmen stellt das Finanzamt bei Werbungskosten einen Verlust fest, der in dem Jahr, in dem das erste Mal ein Gehalt bezogen wird, Steuern sparend verrechnet werden darf (BFH, Az. VI R 38/10 und VI R 7/10).

Liegt das Studium noch nicht allzu lange zurück, können ehemalige Studenten für die vergangenen Jahre noch Steuererklärungen beim Finanzamt mit den aufgelisteten Studienkosten in der Anlage N einreichen und die Feststellung des Verlusts beantragen. Bei freiwilliger Abgabe kann bis zum Jahresende zumindest für das Jahr 2007 noch eine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht werden.

Beispiel: Herr Huber, Betriebsinhaber eines Handwerksbetriebs, hat von 2005 bis 2008 studiert (Kosten im Zusammenhang mit dem Studium pro Jahr 2.500 Euro). Aufgrund der geänderten Rechtsprechung kann er für die Jahre 2007 und 2008 jeweils eine Verlustfeststellung von 2.500 Euro beantragen. Der gesamte Verlust von 5.000 Euro minderst dann das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem er erstmals etwas verdient. Es winkt also eine nachträgliche Steuererstattung.

Änderung 2: Regelmäßige

Arbeitsstätte - eine oder gar keine

In vielen Betrieben betreuen Mitarbeiter mehrere Filialen oder werden an verschiedenen Tätigkeitsorten eingesetzt. Für das Finanzamt stand bisher fest: Jede dieser Tätigkeitsorte stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer dar. Folge: Für die Fahrten von zu Hause zu den jeweiligen Filialen durfte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden
(30 Cent je Kilometer für die einfache Entfernung).

Die Richter des Bundesfinanzhofs kippten diese Auffassung nun. Ein Arbeitnehmer kann danach nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben oder gar keine. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist dort anzunehmen, wo die wesentlichen Arbeiten verreichtet werden. Hält sich der Arbeitnehmer an einem Tätigkeitsort auf, der nicht als regelmäßige Arbeitsstätte eingestuft ist, befindet er sich aus steuerlicher Sicht auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit (BFH, Az.: VI R 55/10; VI R 58/09; VI R 36/10).

Diese neue Sichtweise hat steuerlich folgende Konsequenzen:

- Fahrtkosten: Benutzt der Arbeitnehmer bei Fahrten zu anderen Einsatzorten seinen eigenen Pkw, kann er
30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten abziehen. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm in dieser Höhe seine angefallenen Fahrtkosten steuerfrei erstatten.

- Firmenwagen: Nutzt der Arbeitnehmer einen betrieblichen Firmenwagen, muss er für die Fahrten zu anderen Einsatzorten keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern, da er sich auf einer betrieblichen Fahrt befindet.

- Pauschalen: Hält sich ein Arbeitnehmer an einem anderen Tätigkeitsort auf und ist er dabei länger als 8, 14 oder 24 Stunden von zu Hause und von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt, kann er 6, 12 oder 24 Euro als Werbungskosten abziehen. Natürlich kann der Arbeitgeber in dieser Höhe steuerfreie Zahlungen leisten.

Ist keiner der Tätigkeitsorte von wesentlicher Bedeutung, hat der Arbeitnehmer gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Folge: Er befindet sich - egal wo er sich aufhält - stets auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit.

Praxis-Tipp: Da ein klärendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur künftigen steuerlichen Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte noch aussteht, sollten die Urteilsgrundsätze erst nach einer kostenlosen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG angewandt werden. Nur so stehen Betriebsinhaber lohnsteuerlich auf der sicheren Seite.

Änderung 3: Abgabe von Speisen an Imbissständen

Auch für Unternehmer, die Lebensmittel herstellen und vertreiben, könnten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs Vorteile bringen. Verkauft nämlich ein Metzger oder einen Bäcker seine Speisen aus einem Imbisswagen heraus, stellt sich in der Praxis meist die Frage, ob beim Verkauf 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Sofern die Kunden ihre erworbenen Speisen an Theken, Stehtischen oder auf Essgelegenheiten am Nachbarstand zu sich nehmen konnten, pochte das Finanzamt auf 19 Prozent Umsatzsteuer.

Die Richter des Bundesfinanzhofs teilten diese Auffassung jedoch nicht, sondern fällten zwei Urteile mit folgenden Aussagen (BFH, Urteil v. 30.6.2011, Az.: V R 35/08 und V R 18/10):

- Werden nur einfach zubereitete Speisen verkauft (Pommes, Bratwürste oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) und dem Kunden stehen nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung (z.B. Theke oder Ablagebretter am Imbissstand - Kunden müssen also im Stehen Essen), müssen nur 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

- Bietet ein Unternehmer seinen Kunden dagegen Tische mit Sitzgelegenheiten an, muss er 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Hier muss also die Frage gestellt werden: Hier zum Essen oder zum Mitnehmen?

- Können die Kunden ihre Speisen bei Dritten verzehren (Standnachbar hat Tische mit Sitzgelegenheiten), bleibt es bei 7 Prozent Umsatzsteuer, wenn Sie selbst keine Sitzgelegenheiten anbieten.