Auch Kleinstkapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Für das am 31. Dezember 2013 beendete Geschäftsjahr läuft die Frist Ende 2014 ab. Die Regeln im Überblick.

Nach dem Handelsgesetzbuch sind Kapitalgesellschaften (GmbHs, Aktiengesellschaften u. a.) sowie Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person in persönlicher, unbeschränkter Haftung haben (z. B. GmbH & Co. KG) offenlegungspflichtig. Auch Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihre Bilanzen spätestens ein Jahr nach Abschluss eines Geschäftsjahres offenlegen, damit sich Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Firma informieren können.
Zwar gelten seit dem vergangenen Jahr Sonderregeln und es genügt, wenn sie die Zahlen beim Bundesanzeiger hinterlegen. Doch trotzdem kommen immer noch viele Unternehmen der Pflicht nicht nach.
Das gilt bei der Offenlegung
Rund 160.000 Verfahren hat das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen eingeleitet, die ihre Jahresabschlüsse 2012 nicht fristgerecht offengelegt haben. Damit kommen bundesweit zehn Prozent der mehr als 1,1 Millionen betroffenen Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nicht nach. Ihnen droht ein Bußgeld. Besonders Kleinstunternehmen hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit der Offenlegung, meldet das Bundesamt und weist nochmals auf die Vereinfachungen nach dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz ( MicroBilG) hin.
Denn schon bald ist es wieder soweit und die Bilanzen des Jahres 2013 müssen beim Bundesanzeiger elektronisch eingereicht werden. Dort werden sie – wenn das Unternehmen das wünscht – nicht veröffentlicht, sondern nur für etwaige Anfragen hinterlegt. Die Frist für das am 31. Dezember 2013 beendete Geschäftsjahr läuft Ende des Jahres ab.
Laut dem Bundesamt für Justiz wählen bereits 40 Prozent der Kleinstunternehmen diese neue, ab dem Geschäftsjahr 2012 eingeführte Möglichkeit. Als Kleinstunternehmen gelten insoweit diejenigen Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei Jahre hinweg nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer.
Diese Bußgelder drohen
Wer der Offenlegung nicht nachkommt und sich nicht innerhalb von einer Frist von sechs Wochen meldet oder Einspruch einlegt, muss grundsätzlich mit einem Bußgeld zwischen 2.500 bis 25.000 Euro rechnen. Für Kleinstunternehmen wurde allerdings auch diese Hürde gesenkt. Bei lediglich verspäteter Offenlegung noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes wird dieses herabgesetzt – für Kleinstunternehmen auf 500 Euro.
Einspruch kann ein Unternehmen gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes etwa dann einlegen, wenn die Verzögerung der Erstellung des Jahresabschlusses aufgrund einer schweren Krankheut erfolgte. Der Einspruch wird beim Landgericht Bonn eingelegt. dhz