Seit 1. Januar 2022 gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen, dass die erzielten Einnahmen sowie der Eigenverbrauch für den Strom bei der Einkommensteuer nicht zu versteuern sind. Doch was gilt, wenn ein Steuerzahler vor dem Kauf der Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat?
Finanzämter und Gerichte beschäftigt aktuell die Frage, was mit der Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG passiert, wenn ein Steuerzahler vor dem Kauf der Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht hat. Was es mit dieser Frage auf sich hat, verdeutlicht das folgende Beispiel.
Ein Ehepaar plante im Jahr 2021 den Kauf und die Installation einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Eigenheims. Kauf und Installation sollten im Jahr 2023 erfolgen. Kosten: 20.000 Euro. Dafür beantragten die beiden in ihrer Einkommensteuererklärung 2021 den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG in Höhe von 10.000 Euro (voraussichtlicher Kaufpreis x 50 Prozent). Dieser Verlust wurde 2021 steuersparend mit anderen Einkünften des Ehepaars verrechnet. Die Anlage wurde 2023 tatsächlich gekauft und installiert. Nur, dass die Einnahmen nun steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sind.
Bundesfinanzhof muss Fragen klären
In diesem Fall stellen sich mehrere Fragen. Wann muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden? 2021 oder 2023? Muss er erst 2023 rückgängig gemacht werden, ist die Auflösung (= Hinzurechnung zum Gewinn) dann steuerfrei?
Steuertipp: Diese Fragen wird jetzt der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren beantworten (Az. III B 24/24). In einem aktuellen Beschluss haben die Richter bereits ernstliche Zweifel daran gehegt, dass die Finanzämter den Investitionsabzugsbetrag einfach im Jahr des Abzugs kippen. Betroffene Steuerzahler sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Dann heißt es abwarten. dhz
