Zuletzt musste bei drohender Überschuldung lediglich ein viermonatiger Finanzierungsnachweis erbracht werden. Diese Erleichterung bei der Insolvenzantragspflicht gilt seit diesem Jahr nicht mehr. Was das bedeutet.

Die gesetzlichen Lockerungen beim Insolvenzgrund der Überschuldung sind mit Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. "Die Insolvenzantragspflicht greift ab dem 1. Januar 2024 wieder in vollem Umfang. Ein Unternehmen muss dann nachweisen können, dass es die nächsten zwölf Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen", sagt Dr. Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht der Kanzlei Schultze & Braun.
Wenn klar sei, dass ein Unternehmen für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert sei, müssten Geschäftsleiter innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen. Insbesondere auch, um sich vor einer möglichen persönlichen Haftung zu schützen.
Ein Insolvenzantrag muss nun wieder spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden (§15a Insolvenzordnung).
Fortführungsprognose bei bilanzieller Überschuldung
Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht weist darauf hin, dass Unternehmen während dieser Zeit eine außerordentliche Sanierung angehen könnten – etwa auf Basis eines nachvollziehbaren und belastbaren Restrukturierungsplans. Dies sei auch dann möglich, wenn das Unternehmen für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert sei. "Für Geschäftsleiter ist aber wichtig, dass sie die Frist nicht ausschöpfen, wenn bereits während der Sechs-Wochen-Frist feststeht, dass die Überschuldung mit der außerinsolvenzlichen Sanierung aller Voraussicht nach nicht beseitigt werden kann", sagt Dr. Jürgen Erbe.
Im Übrigen müsse bei Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung, etwa bei Aufzehrung des Eigenkapitals durch wiederholte Verluste, auch die Vorfrage der Fortführungsprognose beantwortet werden. Diese stütze sich unter anderem auf die Analyse der Ausgangslage mit Benennung der Krisenursachen. Falle die Fortführungsprognose positiv aus, sei die Durchfinanzierung gegeben. Vorausgesetzt, die Wahrscheinlichkeit für Finanzplanüberhänge wäre durchgehend höher als für nicht deckbare Finanzplandefizite.
Vor diesem Hintergrund werde die Überschuldung als Insolvenzgrund wieder an Bedeutung gewinnen. Häufigster Grund für eine Unternehmensinsolvenz sei jedoch die Zahlungsunfähigkeit.
In der aktuell kritischen wirtschaftlichen Lage sollten sich Geschäftsleiter daher regelmäßig auch mit der Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ befassen, so der Experte. "Denn die Antwort auf diese Frage hat nicht nur für das Unternehmen, sondern gerade auch für Geschäftsleiter in Bezug auf ihre persönliche finanzielle Haftung eine große Bedeutung – Stichwort Insolvenzverschleppung", sagt Fachanwalt Jürgen Erbe.
Grundsätzlich gelte:
- Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, Der Geschäftsleiter ist dann verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist – in der Regel drei Wochen – einen Insolvenzantrag zu stellen. "Zahlungsunfähigkeit liegt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Unternehmen zu einem Stichtag zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den präsenten liquiden Mitteln nicht begleichen kann und diese Lücke auch nicht innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der in dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten mit den in diesem Zeitraum zusätzlich verfügbar werdenden liquiden Mitteln schließen kann", erläutert Diplom-Kaufmann (FH) und Kreditanalyst Stefan Höge von Schultze & Braun.
dan/Quelle: Schultze & Braun