Steuertipp Insolvenzantrag schützt Geschäftsführer nicht vor Haftung

Nach einer Betriebsprüfung stellte ein GmbH-Geschäftsführer Insolvenzantrag – die Gewerbesteuer-Haftung blieb trotzdem an ihm hängen. Der Verwaltungsgerichtshof München stellte klar, unter welchen drei Voraussetzungen die Gemeinde den Chef persönlich in Anspruch nehmen darf.

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Stellt das Finanzamt fest, dass ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten für die Buchhaltung in der GmbH verletzt hat, kann ihn das Finanzamt für die entgangenen Steuern und die Gemeinde für die entgangene Gewerbesteuer in Haftung nehmen. Das gilt auch, wenn für die GmbH ein Insolvenzantrag gestellt wurde.

In einem Streitfall vor dem Verwaltungsgerichtshof hat das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht alle Betriebseinnahmen der GmbH erfasst und deshalb zu wenig Steuern gezahlt hat. Nach Erhalt der Gewerbesteuerbescheide stellte der Geschäftsführer für die GmbH einen Insolvenzantrag. Die Gemeinde nahm den Geschäftsführer daraufhin für die Gewerbesteuernachzahlung im Sinne der §§ 69, 34, 191 Abgabenordnung in Haftung. Dagegen wehrte sich der Geschäftsführer beim Verwaltungsgerichtshof.

3 Voraussetzungen für die persönliche Haftung

Der Geschäftsführer haftet, wie der Verwaltungsgerichtshof klarstellte (VGH München, Beschluss vom 26. August 2025, Az. 4 CS 25.602). Denn liegen folgende drei wesentliche Voraussetzungen vor, ist eine Haftung zulässig:

  1. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hat seine steuerlichen Pflichten für die GmbH verletzt.
  2. Es liegt wegen des Verstoßes gegen die steuerlichen Pflichten ein grobes Verschulden des Geschäftsführers vor.
  3. Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist kausal für den Steuerschaden.

dhz