Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge kommen immer häufiger zum Einsatz. Auch die wiederholte Verlängerung solcher Arbeitsverträge ist mittlerweile Usus. Allerdings gibt es hierbei einiges zu beachten. Denn ändern sich wesentliche Bestandteile ist die Befristung nicht wirksam.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht bei Neueinstellungen die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ohne besonderen Grund zu befristen. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Diese Möglichkeit besteht auch im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. Februar 2008 (7 AZR 786/06) seine Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass eine „Verlängerung“ im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Neuabschluss bei Änderungen des Arbeitsvertrags
Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dessen Befristung aber wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Sachgründe sind z.B. Vertretung für einen ausgefallenen Stammarbeitnehmer oder Saisonarbeit.
Im zu entscheidenden Fall schlossen die Parteien am 1. August 2004 einen zunächst bis 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, der durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung befristet bis zum 30. Juni 2005 verlängert wurde.
Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag wurde keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, während ein solches Kündigungsrecht im Ausgangsvertrag enthalten war.
Das BAG entschied, dass die Befristung zum 31. Dezember 2005 unwirksam ist, weil die Parteien die bisherigen Arbeitsbedingungen geändert haben, indem sie eine Vereinbarung über das im Ausgangsvertrag enthaltene ordentliche Kündigungsrecht nicht mehr getroffen haben.