Einzelunternehmer und Mitunternehmer an Personengesellschaften genießen steuerlich ein Privileg. Für ihre Gewinne wird zwar Gewerbesteuer fällig, das Finanzamt zieht jedoch das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags von der Steuerschuld des Einzelunternehmers oder der Mitunternehmers an einer Personengesellschaft ab.
Infoschreiben zur Gewerbesteueranrechnung
In einem ausführlichen Infoschreiben informiert das Bundesfinanzministerium, welche Voraussetzungen für die Steueranrechnung erfüllt sein müssen und wie die Anrechnung der Höhe nach ermittelt wird. Betreibt der Inhaber eines Handwerksbetriebs sein Geschäft in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 380 Prozent, bleibt er durch die Anrechnung unter dem Strich von der Gewerbesteuer verschont. Anrechenbar ist seit 2008 jedoch höchstens die zu bezahlende Gewerbesteuer (BMF, Schreiben v. 24. Februar 2009, Az. IV C 6 – S 2296-a/08/10002).
Tipp: Das Infoschreiben mit zahlreichen Berechnungsbeispielen aus dem Leben kann kostenlos unter bundesfinanzministerium.de kostenlos herunter geladen werden.
dhz