Abschreibung Immobilien: Wenn das Finanzamt den Kaufpreisanteil anzweifelt

Wer privat eine Immobilie kauft und vermietet oder die Immobilie für seinen Handwerksbetrieb nutzt, kann den Kaufpreisanteil des Gebäudes über die gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer steuerlich abschreiben. Ein aktuelles, steuerzahlerfreundliches Urteil sorgt nun für noch mehr Klarheit.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Naturgemäß wird der Gebäudeanteil in der Regel höher bemessen, als der Kaufpreisanteil für den Grund und Boden. Der Grund ist klar: Nur der Kaufpreisanteil für den Gebäudeanteil kann steuerlich abgeschrieben werden, der Kaufpreisanteil für den Grund und Boden dagegen nicht.

Finanzgericht München mit steuerzahlerfreundlichem Urteil

Teilen Verkäufer und Käufer einer Immobilie den Kaufpreis bereits im Notarvertrag in einen Gebäude- sowie einen Grund-und-Boden-Anteil auf, prüfen die Sachbearbeiter und die Prüfer der Finanzämter in der Regel streng nach, ob die Kaufpreisaufteilung korrekt ist. Kommen die Beamten nach ihrer Berechnung auf einen anderen Aufteilungsmaßstab (in der Regel zu einem niedrigeren Kaufpreisanteil für das Gebäude), wird die Kaufpreisaufteilung und somit das Abschreibungsvolumen geändert.

Das Finanzgericht München hat hierzu entschieden, dass keine Änderung der Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, wenn die Abweichung zur Aufteilung des Finanzamts weniger als zehn Prozent beträgt (FG München, Urteil vom 10. April 2024, Az. 12 K 861/19).

Steuertipp: Ob die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag in etwa der Aufteilung der Finanzverwaltung entspricht, kann einer Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung entnommen werden, die das Bundesfinanzministerium online anbietet (www.bundesfinanzministerium.de). dhz