Steuertipp Immobilie steuerfrei erben: Ausnahmen von der 6-Monatsfrist

Erbt ein Kind das Familienheim eines Elternteils und zieht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall für mindestens zehn Jahre in die geerbte Immobilie ein, ist dieses Erbe erbschaftsteuerbefreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Doch was passiert, wenn man es nicht schafft, innerhalb von sechs Monaten einzuziehen?

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Grundsätzlich sind die Finanzämter bei der Steuerbefreiung im Zusammenhang mit einem geerbten Familienheim arg streng. Zieht das Kind nicht innerhalb von sechs Monaten in die Immobilie ein, die der verstorbene Elternteil bewohnt hat, ist die Erbschaftsteuerfreiheit verloren.

Ausnahmen: Renovierung oder Erbstreitigkeiten

Doch natürlich gibt es Ausnahmen. Muss das Familienheim zunächst aufwändig renoviert werden und diese Renovierung dauert länger als sechs Monate, ist ein späterer Einzug grundsätzlich unschädlich und die Steuerfreiheit bei der Erbschaftsteuer wird gewährt. Wichtig: Nachweise aufbewahren, wann mit der Renovierung begonnen wurde.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs enthält zudem eine erfreuliche Nachricht. Auch wenn Geschwister erben und sich erst nach zwei Jahren einig sind, wie das geerbte Vermögen aufzuteilen ist, dann ist es für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c EStG unschädlich, wenn erst nach diesem Zeitraum das geerbte Familienheim von einem der Kinder bezogen wird (BFH, Urteil vom 15. Mai 2024, Az. II R 12/21).

Steuertipp: Da die Finanzämter bei der Steuerbefreiung zum Familienheim sehr streng sind und es bei Immobilien aufgrund der steigenden Immobilienpreise um viel Geld geht, sollte bei einem verzögerten Einzug stets ein Steuerberater eingeschaltet werden, der früh mit dem Finanzamt kommuniziert und die unschädlichen Gründe für die Verzögerung mitteilt. dhz