Steuertipp Höhe der Entfernungspauschale verfassungswidrig?

Arbeitnehmer können eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Die Pauschale gilt jedoch erst ab dem 21. Kilometer. Für die ersten 20 Kilometer können nur 0,30 Euro abgesetzt werden. Ob diese Regelung verfassungswidrig ist, musste nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte) können Arbeitnehmer und Unternehmer die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Die Höhe der abzugsfähigen Entfernungspauschale beträgt:

  • 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke für die ersten 20 Kilometer.
  • 0,38 Euro je Kilometer für die einfache Strecke ab dem 21. Kilometer.

Ein Kläger wollte nun beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg durchsetzen, dass die ab 2021 geltende höhere Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Kilometer auch für die ersten 20 Kilometer abgesetzt werden darf. Die ungleiche Entfernungspauschale sei verfassungswidrig. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sahen das jedoch anders und stellten klar, die Entfernungspauschale "nicht" verfassungswidrig ist (Urteil v. 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23).

Besonderheiten zur Entfernungspauschale beachten

In der Steuererklärung ist gerade bei Arbeitnehmern die Entfernungspauschale der "Bringer" bei den Werbungskosten. Bei einer Fünftagewoche erkennt das Finanzamt bis zu 230 Arbeitstage pro Jahr an. Die Entfernungspauschale gilt verkehrsmittelunabhängig. Egal, ob man mit dem der Bahn, mit dem Auto oder mit Fahrrad zur Arbeit fährt, gibt es die Entfernungspauschale je Kilometer für die einfache Strecke. Fahren Eheleute gemeinsam im Auto zur Arbeit, profitiert jeder der beiden bei den Werbungskosten von der Entfernungspauschale.

Steuertipp: Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Fahrtkosten abgegolten. Wer also täglich mit seinem Privat-Pkw in die Arbeit pendelt, kann die Werkstattkosten nicht zusätzlich steuerlich absetzen. Ausnahme: Passiert auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall und es entstehenden dadurch Reparaturkosten, sind diese zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Nur wenn der Unfall aufgrund Trunkenheit am Steuer passiert, sind die Unfallkosten bei der Steuer tabu.