Eine Make-up-Artistin bot zusätzlich Hochsteck- und Brautfrisuren an, hielt dies jedoch nicht für eine eintragungspflichtige Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht Trier beurteilte das anders: Das Gestalten von Hochsteckfrisuren gehört zum Kernbereich des Friseurhandwerks. Die Handwerkskammer Trier wertet die Entscheidung als wegweisendes Urteil.

Wer Hochsteckfrisuren gewerblich erstellt, übt eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Friseurhandwerks aus und muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen – was in der Regel einen Meisterbrief oder eine entsprechende Ausnahmebewilligung voraussetzt.
Das hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 10. November 2025 entschieden (Az. 2 K 5830/25.TR). Die klagende Make-up-Artist beantragte anschließend die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Nach teilweiser Zulassung wurde die Berufung allerdings nicht fristgerecht begründet. Das OVG verwarf die Berufung deshalb mit Beschluss vom 9. April 2026 (Az. 6 A 10321/26) als unzulässig. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Die Handwerkskammer Trier wertet die Entscheidung als wegweisend. "Für die Branche bedeutet dieses Urteil das Ende einer langjährigen rechtlichen Grauzone", heißt es dort. Zugleich betont die Kammer, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine Tätigkeit eintragungspflichtig ist. Betroffenen werde deshalb empfohlen, sich direkt an die zuständige Handwerkskammer zu wenden. Dort könne individuell geklärt werden, ob und auf welchem Weg eine legale Eintragung – etwa über eine Ausnahmebewilligung – möglich ist, um Rechtssicherheit für den eigenen Betrieb zu schaffen.
Vom Make-up Artist zur Hairstylistin
Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up an und steht als "Make-up-Artist" im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke. Inzwischen bietet sie zusätzlich Hochsteck- und Brautfrisuren an. Die Handwerkskammer Trier teilte ihr mit, dass sie wegen dieser Hairstyling-Tätigkeiten in die Handwerksrolle eingetragen werden müsse. Die Klägerin beantragte daraufhin eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung. Diese Regelung erlaubt eine Tätigkeit ohne Meisterbrief, wenn die Meisterprüfung im Einzelfall unzumutbar wäre.
Die Handwerkskammer lehnte den Antrag im Februar 2025 ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass ihr das Ablegen der für die Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderlichen Meisterprüfung unzumutbar sei.
Frisuren gestalten ist Kernbereich des Friseurberufs
Vor Gericht wollte die Klägerin feststellen lassen, dass ihre Tätigkeit als "Hairstylistin" nicht eintragungspflichtig sei. Hilfsweise verlangte sie eine Ausnahmebewilligung. Außerdem sollte ihr Eintrag als Kosmetikerin gelöscht werden – sie habe immer nur als Visagistin gearbeitet.
Die Einzelrichterin der zweiten Kammer wies die Klage ab. Die Klägerin sei mit dem Gestalten von Frisuren nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig. Es handele sich um eine erlernbare Arbeit, die Grundkenntnisse über die Beschaffenheit der Haare und den fachgerechten Einsatz von Hilfsmitteln wie Lockenstab und Glätteisen voraussetze. Das Gestalten von Hochsteckfrisuren mache zudem einen Kernbereich des Friseurberufs aus. Das Erstellen von Hochsteckfrisuren lasse sich auch nicht als bloßes Anhängsel zur Make-up-Tätigkeit einstufen.
Keine unzumutbare Belastung durch Meisterprüfung
Auch eine Ausnahmegenehmigung kam für die Klägerin nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass die Meisterprüfung sie stärker belasten würde als andere Bewerber. Dafür sah das Gericht im konkreten Fall keine Anhaltspunkte.
Make-up bleibt Kosmetik-Gewerbe
Auch beim Eintrag als Kosmetikerin scheiterte die Klägerin. Die dekorative Kosmetik des Gesichts ist nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche Tätigkeit des Kosmetik-Gewerbes – und nicht künstlerisch. Da die Klägerin das Make-up auf individuellen Auftrag und mit eigenem Können selbst anfertigt, arbeite sie handwerksmäßig und nicht industriell. Ein Anspruch auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis bestehe damit nicht.