Hörgeräteakustiker HNO-Arzt wegen Verweis auf "verkürzte Versorgung" verurteilt

Das Landgericht Trier hat einen HNO-Arzt, der Patientenan an einen bestimmten Hörgeräteakustiker des so genannten "verkürzten Versorgungswegs" verwiesen hatte, zu einer Unterlassung verurteilt. Das berichtet die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Der "verkürzte Versorgungsweg" sieht eine Hörgeräteversorgung direkt in der Praxis vor.

Der HNO-Arzt hatte Patienten ungefragt und ohne hinreichenden Grund an einen bestimmten Hörgeräteakustiker des umstrittenen "verkürzten Versorgungswegs" verwiesen. Der "verkürzte Versorgungsweg" sieht eine Hörgeräteversorgung direkt in der HNO-Praxis vor.

In dem Verhalten des HNO-Arztes habe das Gericht einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz erkannt. Die Berufsordnung verbiete Ärzten, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Die Patientinnen wurden nach der Diagnose einer Schwerhörigkeit ungefragt auf die Möglichkeit hingewiesen, sich durch einen in die Arztpraxis kommenden Akustiker versorgen zu lassen. Die Bundesinnung begrüßt das Urteil. "Solche Verweise sind wettbewerbsschädigend", sagt Presseprecher Ralf Struschka.

Aufklärung bei zweitem Besuch war nutzlos

Der wettbewerbsrechtlich unlautere Hinweis des HNO-Arztes habe auch durch eine spätere Bemerkung der Sprechstundenhilfe zur freien Wahl des Hörgeräteakustikers nicht mehr relativiert werden können. Auch der Umstand, dass eine Patientin bei ihrem zweiten Besuch in der Praxis eine vorformulierte Erklärung unterzeichnet hat, in der steht, dass sie über die freie Wahlmöglichkeit des Leistungserbringers informiert wurde, habe dem Gericht nicht ausgereicht. Eine entsprechende Aufklärung beim zweiten Besuch in der Arztpraxis ist dem Landgericht Trier zur Folge nicht geeignet, um ein vorangegangenes wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Verhalten aufzuheben.

Bei zukünftigen Verstößen dieser Art muss der HNO-Arzt mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten rechnen. dhz