Kein Anspruch gegen Deutschland auf Entschädigung Hinterbliebene des SS-Massakers in Distomo scheitern in Straßburg

Nachkommen der Opfer des Massakers der Waffen-SS im griechischen Distomo im Jahr 1944 können von Deutschland keine Entschädigung verlangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wies in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung die Beschwerde von vier Griechen zurück, deren Eltern bei dem Massaker getötet worden waren.

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Hinterbliebene des SS-Massakers in Distomo scheitern in Straßburg

Straßburg (dapd). Nachkommen der Opfer des Massakers der Waffen-SS im griechischen Distomo im Jahr 1944 können von Deutschland keine Entschädigung verlangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wies in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung die Beschwerde von vier Griechen zurück, deren Eltern bei dem Massaker getötet worden waren. Die Kläger wandten sich gegen die Weigerung der deutschen Gerichte, ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.

Die vier Beschwerdeführer beriefen sich auf den Schutz des Eigentums und das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschriebene Diskriminierungsverbot. Sie machten geltend, dass sie durch die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers diskriminiert würden, Opfer von Massakern der Wehrmacht nicht zu entschädigen, während zugleich die Opfer der NS-Verfolgung und Zwangsarbeiter entschädigt worden seien.

Die Straßburger Richter verwarfen die Beschwerde jedoch als unzulässig. Der EGMR unterstrich, dass die Menschenrechtskonvention den 47 Mitgliedstaaten des Europarats "keine spezifische Verpflichtung auferlegt, Wiedergutmachung für Unrecht oder Schäden zu leisten, die ihre Vorgängerstaaten verursacht haben". Die deutschen Gerichte hätten das deutsche und das internationale Recht "nicht willkürlich angewendet". Die Straßburger Kammerentscheidung ist rechtskräftig.

Am 10. Juni 1944 hatte eine SS-Einheit in einer Vergeltungsaktion nach einem Partisanenüberfall 218 Bewohner des griechischen Bergdorfes Distomo erschossen und ihre Häuser bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Die Beschwerdeführer selbst waren damals Kinder und überlebten nur durch Zufall.

Der Bundesgerichtshof hatte im Juni 2003 den Hinterbliebenen der Opfer einen individuellen Schadensersatzanspruch verwehrt. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, weder im Völkerrecht noch im deutschen Recht, entschied der BGH. Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stünden Schadenersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat "nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur dem Heimatstaat" zu. Reparationszahlungen seien hier aber bereits abschließend durch Verträge zwischen Staaten geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dann im Februar 2006 eine Verfassungsbeschwerde der Kläger verworfen.

Gemeinsam mit 250 weiteren Personen hatten sie 1995 auch vor griechischen Gerichten geklagt und Entschädigungsansprüche gegen Deutschland geltend gemacht. Sie konnten aber auch in diesen Verfahren ihre Ansprüche letztlich nicht durchsetzen.

dapd