Arbeitsschutz Helmpflicht auf dem Bau: Wann Schutzhelme sein müssen

Mehr als 100.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle pro Jahr – das ist die traurige Unfallstatistik der Bauwirtschaft. Die Arbeit auf der Baustelle ist gefährlich, entsprechender Arbeitsschutz – vor allem für den Kopf – unverzichtbar. Wann Helmpflicht auf dem Bau besteht und wann Schutzhelme ausgetauscht werden müssen.

Eine generelle Helmpflicht auf dem Bau gibt es nicht. Auf vielen Baustellen sind jedoch entsprechende Voraussetzungen gegeben, die Schutzhelme für den Arbeitsschutz notwendig machen. - © DutchScenery - stock.adobe.com

Von den mehr als 100.000 meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die jährlich bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) erfasst werden, sind mehr als 6.000 Kopfverletzungen. Als meldepflichtig gelten Unfälle, die Arbeitnehmer für mehr als drei Tage von der Arbeit fernhalten. In einigen Fällen hätte ein Schutzhelm Schlimmeres verhindern können. An einigen Unfallstellen bestand sogar Helmpflicht.

Gerade auf Baustellen besteht häufig Gefahr durch herabfallende, pendelnde oder umfallende Gegenstände. Wer stürzt, schlägt zudem fast immer mit dem Kopf auf. Das zeigen Hochgeschwindigkeitsaufnahmen von abstürzenden Personen. Ein Schutzhelm mindert die Wucht des Aufpralls und kann so Leben retten. Er schützt auch vor unangenehmen Verletzungen, wenn Beschäftigte mit dem Kopf gegen harte oder scharfkantige Gegenstände stoßen.

Wann besteht eine Helmpflicht auf dem Bau?

Häufig sind Schutzhelme auf der Baustelle Pflicht, eine generelle Verordnung gibt es aber nicht. Wann eine Helmpflicht auf Baustellen besteht, entscheidet letztlich der Arbeitgeber. Er muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz mögliche Gefährdungen ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen.

Zunächst muss der Arbeitgeber prüfen, ob die ermittelten Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden können. Zum Beispiel durch den Einsatz von mobilen Hebebühnen und Gerüsten anstelle von Leitern, durch die Sicherung von Absturzkanten oder durch das Freihalten von Verkehrswegen von Hindernissen. Lassen sich nicht alle Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen vermeiden, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen.

Die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" wurde in diesem Jahr überarbeitet und neu veröffentlicht. Sie weist darauf hin, dass bei der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf das Tragen eines Helms folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

  • Mechanische Gefährdungen: durch unkontrolliert bewegte Teile (herabfallende, kippende oder pendelnde Gegenstände; mögliches Quetschen oder Einklemmen zwischen Gegenständen), durch ungeschützt bewegte Maschinenteile (Baggerschaufeln oder ähnliches), durch Teile mit gefährlichen Oberflächen (Anstoßen an Ecken und Kanten), durch bewegte Transport- oder Arbeitsmittel (Zusammenstöße), durch Sturz- oder Absturzgefahren und auch durch ein mögliches Strangulieren (Hängenbleiben des Helmes an Teilen der Umgebung)
  • Elektrische Gefährdungen: durch einen elektrischen Schlag oder durch Störlichtbögen
  • Gefährdungen durch chemische Einwirkungen: Getroffen werden durch gefährliche chemische Stoffe
  • Thermische Gefährdungen: Getroffen werden durch sehr heiße oder sehr kalte Flüssigkeiten oder Materialien (wie etwa Metalle)
  • Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen: optische Strahlung wie UV-Strahlung oder Infrarot-Strahlung
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen: Witterungsverhältnisse, mangelnde Lichtverhältnisse oder auch eine explosive Umgebung

Entsprechende Gefährdungen sind in Bauberufen und baunahen Dienstleistungen fast alltäglich. Zum Beispiel im Bereich der Krane und von Gerüsten oder bei Abbruch- und Umbauarbeiten. Hinzu kommt die Absturzgefahr bei Tätigkeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen. Das Fazit der Gefährdungsbeurteilung lautet für den Arbeitgeber also häufig: Helmpflicht auf dem Bau. Einen geeigneten Schutzhelm für den Bau muss der Chef allen an der Baustelle mitwirkenden Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten sind nach § 15 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Helmpflicht: Welcher Schutzhelm für die Baustelle?

Sobald Helmpflicht für eine Baustelle ausgerufen wurde, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass jeder dort beschäftigte Mitarbeiter einen Schutzhelm besitzt. Die Arbeitnehmer müssen der Helmpflicht nachkommen.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich bei der Auswahl des Helms grundsätzlich an die Kriterien nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung halten. Diese sieht vor, dass Kopfschutz …

  • den Anforderungen der PSA-Verordnung entsprechen muss.
  • Er muss Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefährdungen bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen.
  • Er muss für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein.
  • Kopfschutz muss den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der benutzenden Person entsprechen und dem Benutzer oder der Benutzerin individuell passen.
  • Der Helm muss mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen kompatibel sein, die gleichzeitig getragen werden. Nur so wird die Schutzwirkung der einzelnen Komponenten nicht beeinträchtigt.

>>>Die DGUV-Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" bietet eine gute Übersicht an Hilfsmitteln zur Auswahl des passenden Helms.

Doch welcher Schutzhelm ist für den Bau am besten geeignet beziehungsweise vorgeschrieben?

Zwei Arten von Schutzhelmen kommen für Arbeiten auf der Baustelle in Betracht. Dies sind Schutzhelme nach DIN EN 397 und EN 14052, wobei Industrieschutzhelme nach DIN EN 397 zu den gängigsten auf dem Bau zählen. Welcher Schutzhelm auf der Baustelle getragen werden muss, geht aus der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz hervor.

Die grundsätzliche Norm für Industrieschutzhelme (DIN EN 397:2025-07) ist in diesem Jahr neu veröffentlicht worden. Sie musste an neue EU-Vorgaben angepasst werden.

Helmpflicht auf dem Bau: Wann Sie Schutzhelme austauschen müssen

Schutzhelme müssen regelmäßig ausgetauscht werden. Die "Haltbarkeit" eines Kopfschutzes aus thermoplastischen Kunststoffen legt grundsätzlich der Hersteller fest. Viele raten dazu, den Helm nach vier Jahren der Benutzung auszutauschen. Ob der Helm aus einem solchen Material beschaffen ist, lässt sich an der Kennzeichnung an der Unterseite des Helmschilds erkennen: Die Buchstaben PE, PC, ABS, HDPE oder PP, PP-GF, PC-GF stehen für thermoplastisches Material. Einige Hersteller bieten auch Modelle mit einer längeren Haltbarkeit von bis zu sieben Jahren an. Diese Angabe bezieht sich jedoch auf die Lagerfähigkeit des originalverpackten Helms. Für die maximale Gebrauchsdauer nach der ersten Benutzung sind die spezifischen Herstellerangaben entscheidend, die je nach Material (z. B. vier Jahre für thermoplastische Kunststoffe) variieren können.

Schutzhelme aus duroplastischem Kunststoff sind mit PF-SF und UP-GF gekennzeichnet und müssen bei regelmäßiger Nutzung meistens nach acht Jahren ausgetauscht werden. Wann der Schutzhelm hergestellt wurde, steht unter dem Helmschild. In der Bedienungsanleitung eines Helms ist vermerkt, wie der entsprechende Helm behandelt werden sollte. Folgt man diesen Vorgaben nicht, können die Zeitangaben für die Haltbarkeit und Lebensdauer auch kürzer sein.

Generell gilt: Nach einem harten Schlag oder bei sichtbaren Schäden sollte der Helm sofort ausgetauscht werden. Zu beachten ist außerdem, dass die Gebrauchsdauer von der Lebensdauer abweichen und auch kürzer sein kann, als ursprünglich vom Hersteller angegeben. Das betrifft den Umgang mit dem Helm und dabei auch Aspekte wie den Schutz vor UV-Strahlung. So kann ein Helm auch darunter leiden, wenn er im Sommer lange Zeit im heißen Auto auf der Ablage hinter der Windschutzscheibe liegt.

Doch wer muss den Zustand des Schutzhelms überprüfen? Laut § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten (Versicherte) verpflichtet, ihren Kopfschutz vor jeder Benutzung auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese persönliche Prüfpflicht entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortung, funktionstüchtige Schutzausrüstung bereitzustellen und für deren regelmäßige fachkundige Überprüfung und den Austausch bei Mängeln zu sorgen.

Schutzhelm für Baustelle: Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter unterweisen

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter vor der ersten Benutzung unterweisen, wie sie Schäden erkennen können. Die Unterweisung muss auch Informationen über das richtige Tragen, Anpassen und Aufbewahren des Schutzhelmes enthalten. Die Informationsbroschüre des Herstellers ist zu berücksichtigen und gegebenenfalls auszuhändigen. Die Unterweisung muss nach PSA-Benutzungsverordnung erfolgen.

Wenn der Schutzhelm Kopfschmerzen verursacht: Ausnahmen von der Helmpflicht

Eigentlich soll die Helmpflicht auf dem Bau ja Kopfverletzungen vermeiden. Bei manchen Arbeitnehmern sorgt jedoch gerade der Schutzhelm für Kopfschmerzen. Grund: Ein schlecht oder eng sitzender Schutzhelm. Trotz der Kopfschmerzen gelten für betroffene Mitarbeiter keine Ausnahmen bei der Helmpflicht. Arbeitnehmer können sich kein Attest gegen die Helmpflicht ausstellen lassen.

Arbeitgeber gehen dieser Problematik aus dem Weg, wenn sie die Beschäftigten an der Auswahl der Helme beteiligen. Dann können schlecht sitzende Helme verhindert werden.

Schutzhelm für Gerüstbauer & Co.: Auf die Sicherheit kommt es an

Betroffene Arbeitnehmer sollten sich deshalb besser an ihren Chef wenden und um einen ergonomisch besser geeigneten Bauhelm bitten. Dabei kommt es auf eine gute Passform, ein möglichst geringes Helmgewicht und eine gute Verstellbarkeit der Innenausstattung an.

Ein Verstellmechanismus mit Drehverschluss besitzt im Gegensatz zu einem einrastenden Verschluss den Vorteil, dass sich die Innenausstattung stufenlos anpassen lässt. Der Schutzhelm sollte so eingestellt werden, dass das Kopfband am Kopf anliegt, aber nicht drückt. Ein Schweißleder erlaubt eine verhältnismäßig lockere Einstellung des Kopfbandes, ohne dabei den festen Sitz zu beeinträchtigen.

Grundsätzlich gilt jedoch: Die Sicherheit steht an erster Stelle.

Arbeitsschutz: Wer überprüft die Einhaltung?

In Deutschland kontrollieren zwei Instanzen die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen wie einer vom Arbeitgeber festgelegten Helmpflicht. Neben den Mitarbeitern der BG Bau sind auch Vertreter der Landesämter für Arbeitsschutz auf den Baustellen unterwegs. Die Kontrolleure kommen unangemeldet in die Betriebe und auf die Baustellen. Stellen die Kontrolleure Verstöße fest, weil ein Arbeitgeber seinen Pflichten in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung und daran anknüpfende Sicherheitsmaßnahmen nicht nachgekommen ist, drohen dem Unternehmen Bußgelder in Höhe von mehreren tausend Euro.

Schutzhelme: Wo erhalten Betriebe (finanzielle) Unterstützung?

Die BG Bau unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe mit verschiedenen Informationen. So gibt das Merkblatt "Kopfschutz Industrieschutzhelme" Tipps zur Auswahl und Anwendung und erläutert die Kennzeichnungen am Helm. Darüber hinaus fördert die BG Bau die Anschaffung bestimmter Helme im Rahmen der Arbeitsschutzprämien.