Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Helfen hilft: So versteuern Sie Einkünfte aus dem Ehrenamt

Millionen Deutsche engagieren sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich, darunter unzählige Handwerker. Dieses Engagement würdigt das Finanzamt mit Steuererleichterungen.

Ob als Übungsleiter bei der Jugendfeuerwehr oder als ehrenamtliches Mitglied im Meisterprüfungsausschuss: viele Handwerker engagieren sich auch nach Feierabend freiwillig. - © Rico Löb - stock.adobe.com

Ob Fußballtrainer, Feuerwehrfrau oder im Prüfungsausschuss der Handwerkskammer: In vielen Bereichen unserer Gesellschaft sind ehrenamtlich engagierte Menschen unterwegs. Manche von ihnen erhalten für diesen Einsatz eine Aufwandsentschädigung. Dafür sind grundsätzlich Steuern fällig.

"Allerdings muss man nicht jeden Euro versteuern", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Denn für gemeinnützige Helfer gelten gewisse Freibeträge. So müssen Übungsleiter dank der Übungsleiterpauschale ihre Aufwandsentschädigung in den Jahren 2021 und 2022 erst ab 3.000 Euro versteuern. Für sonstige Ehrenamtliche bleiben mit der Ehrenamtspauschale immerhin 840 Euro unversteuert.

Für wen gilt welche Pauschale?

Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle, die sich nebenberuflich als Erzieher, Dozenten, Trainer, Chorleiter oder Ausbilder bei einer Universität oder Schule, in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Wer sich nicht im pädagogischen Bereich engagiert, sondern zum Beispiel in einem Sportverein als Platzwart, Kassiererin oder Vorständin tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen.

Die erhaltene Aufwandsentschädigung tragen Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung ein – "und zwar in Zeile 27 die Höhe der steuerfrei erhaltenen Einnahmen und in Zeile 21 die gegebenenfalls über den Freibetrag hinausgehende Summe", sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die über den Freibetrag hinausgehende Summe wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Generell ist es möglich, beide Freibeträge in Anspruch zu nehmen - also sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale. Das setzt laut Bauer aber voraus, dass die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden und es sich dabei jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Freiberuflich Selbstständige nach § 18 EStG können ihre Aufwandsentschädigungen in der Zeile 46 der Anlage S eintragen, einen Überschuss in Zeile 4 oder 11. Bei höheren Einnahmen oder der Angabe zusätzlicher Betriebsausgaben muss eine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) eingereicht werden. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro muss die EÜR in elektronischer Form an das Finanzamt gesendet werden.

"Wer nicht hierunter fällt, bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb", erklärt der Bund der Steuerzahler. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssten dann in der Anlage G / EÜR eingetragen werden.

Auch ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung wirkt sich aus

Was auch möglich ist: Die sogenannte Aufwandsspende steuerlich geltend machen. Wer also von der Organisation, für die er oder sie tätig ist, kein Geld für sein Ehrenamt annimmt, kann die ihm oder ihr theoretisch zustehende Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen.

Dafür sei wichtig, dass der Verzicht auf das Geld schriftlich vereinbart ist, sagt Bauer. Die jeweilige Organisation kann zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung aushändigen, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen ist. dpa/fre