September 2024, 2025 und 2027 – das erneuerte Gebäudeenergiegesetz macht die Heizungsprüfung in größeren Gebäuden zur Pflicht. Je nach Alter der Heizung gelten unterschiedliche Fristen. Außerdem kommt es auf den Energieträger an. Dieser Überblick zeigt, was wann gilt und wie das SHK-Handwerk die zusätzlichen Aufgaben stemmen kann.

Mit dem Energiepreisschock im Jahr 2022 kamen die Pflichten für den hydraulischen Abgleich. Zwar gelten diese Pflichten nur für Wohngebäude mit mindestens zehn Wohnungen und Nichtwohngebäude, wenn sie mehr als 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche haben. Wichtige Voraussetzung zusätzlich: Die Gebäude sind mit Gas beheizt. Doch mit der Verankerung im erneuerten Gebäudeenergiegesetz wurden sie und weitere Pflichten zur Heizungsprüfung einerseits gesetzlich verankert und andererseits auf alle wasserführenden Heizungen ausgeweitet.
Nun wird in der öffentlichen Diskussion Druck gemacht, dass Besitzer größerer Wohnhäuser sich dringend darum kümmern sollten, einen Termin für die Heizungsprüfung auszumachen. Das hauptsächlich zuständige SHK-Handwerk sei so viel beschäftigt und vom Fachkräftemangel geprägt, lauten die Warnungen. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima kann allerdings etwas Entwarnung geben. Denn die Heizungsprüfung wird in den meisten Fällen mit der regulär anstehenden Heizungswartung gemeinsam durchgeführt. Und gerade bei größeren Wohnhäusern sind die Wartungstermine turnusmäßig bereits geplant und vereinbart.
Zur aktuellen Lage sagt Verbandssprecher Frank Ebisch, dass die jüngste Umfrage bei den Innungsbetrieben ergeben hätte, dass das SHK-Handwerk gegenwärtig noch gut ausgelastet sei. "Da gerade im Geschäftsfeld Heizung die Modernisierungsbereitschaft der Kunden aber deutlich abgeschwächt ist – die Verunsicherung aufgrund der langwierigen Diskussion um das sogenannte Heizungsgesetz ist spürbar – sind die genannten zusätzlichen Anforderungen wie die angesprochene Heizungsprüfung generell machbar", erklärt er und ergänzt, dass dies zwar nicht von heute auf morgen möglich sei, aber im Rahmen einer ohnehin anstehenden Wartung.
Heizungsprüfung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Pflicht
Die Vorgaben für die Heizungsprüfung bestehen bereits seit mehreren Jahren und fanden sich bislang in der EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) wieder. Jetzt sind sie in das erneuerte Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, übernommen worden und gelten künftig für alle Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen, die eine wassergeführte Heizung haben.
Durch die EnSimiMaV war seit Oktober 2022 die Pflicht entstanden, dass die genannten größeren Wohngebäude, wenn sie denn Gaszentralheizungen haben, hydraulisch abgeglichen werden müssen. Das gilt auch für Nichtwohngebäude ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche. Außerdem ist seitdem verpflichtend, dass technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden müssen. Dies muss bis zum 30. September 2024 erfolgen.
Das GEG legt wiederum nun zusätzlich fest, dass auch andere wassergeführte Heizungen überprüft werden müssen in allen Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten. Für Nichtwohngebäude gilt ab Oktober 2024 die Grenze von sechs Nutzungseinheiten, ab derer sie verpflichtet sind, eine Heizungsprüfung durchzuführen. Für Nichtwohngebäude lässt das GEG allerdings eine Ausnahme zu. Wenn dort eine Gebäudeautomation installiert ist, entfällt die Pflicht. Zu dieser Automation gehört eine automatische Steuerung, Regelung, Überwachung und Optimierung unter anderem der Heizung.
Heizungsprüfung bis Ende September 2025: Trifft viele große Gebäude
Für diese Heizungsprüfungen gelten aber wiederum zwei verschiedene Fristen. So müssen ab Oktober 2009 eingebaute Heizungen spätestens nach 16 Betriebsjahren überprüft werden. Bei älteren Heizungen ist bis September 2027 Zeit. Das heißt konkret: Wer die Heizung am 1. Oktober 2009 hat einbauen lassen, muss die Prüfung bis zum 30. September 2025 vorweisen können.
Für ältere Anlagen müssen die Gebäudebesitzer die Heizungsprüfung bis zum 30. September 2027 nachholen. Nach Angaben des Zentralverbands der Branche sei angesichts des Alters dieser Anlagengruppe wohl davon auszugehen, dass diese zu weiten Teilen bis zu diesem Stichtag ersetzt wurden. Der Großteil von ihnen laufe mit Gas oder Öl und so greifen bereits andere Pflichten zum Ersatz der "älteren Heizungen". Erfolgt ein Einbau einer neuen Heizung, wird diese dabei auch eingestellt, ein hydraulischer Abgleich durchgeführt und vom Schornsteinfeger abgenommen.
Heizungsprüfung: Das gehört dazu
Die Heizungsprüfung umfasst eine Überprüfung auf Mängel und wesentliche Energieverluste. Werden diese festgestellt, muss die Heizung optimiert werden, so schreibt es die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Außerdem muss dann auch ein hydraulischer Abgleich erfolgen. Dieser sorgt dafür, dass durch alle Heizkörper die richtige Wassermenge fließen kann. Das spart Energie und steigert die Effizienz der Heizung.
Prinzipiell durchführen dürfen die Heizungsprüfung nach Angaben des Zentralverbands des SHK-Handwerks nur fachkundige Personen. Dazu zählen Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. "Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, angeboten und durchgeführt werden", heißt es vom SHK-Verband.