Auch für private Hausbesitzer gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen für Rechnungen und andere Unterlagen. Diese sind kürzer als die Fristen für Unternehmer, gelten aber genauso verbindlich.

Private Hausbesitzer müssen Rechnungen, Kontoauszüge und Überweisungsbelege, die im Zusammenhang mit ihrem Haus und Grundstück stehen, zwei Jahre lang aufheben. Darauf macht der Verband Privater Bauherren (VPB) aufmerksam. Die Frist beginne jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt wurde.
Zum einen sollen diese Aufbewahrungspflichten der Schwarzarbeit vorbeugen. Aber die alten Rechnungen dienen auch als Belege für Gewährleistungsansprüche und Garantien. Rechnungen für Dachreparaturen oder Baumfällungen sind laut VPB darüber hinaus Beweise, dass der Grundstücksbesitzer seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist.
Ohne Nachweise viel Geld verschenkt
Für Unternehmer gelten dagegen viel längere Aufbewahrungsfristen. Sie liegen bei einigen Unterlagen sogar bei zehn Jahren und sollten streng eingehalten werden. Denn wenn das Finanzamt steuerliche Belege anfordert, die längst geschreddert sind, kann es teuer werden.
Ohne Nachweise über die Ausgaben drohen der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs und die Rückzahlung der bereits erstatteten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen. Eine Übersicht zu allen Fristen und Aufbewahrungspflichten für Unternehmer bekommen Sie im angeängten Download. dhz/dapd