Wer eine schlüsselfertige Immobilie kauft und erst nach Vertragsabschluss zusätzliche Sonderwünsche mit dem Bauträger vereinbart, muss auf diese Extrakosten ebenfalls Grunderwerbsteuer zahlen.
Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor (Urteile v. 30.10.2024, Az. II R 15/22 und II R 18/22).
Meldepflicht für Käufer und Bauträger
Sowohl der Käufer der Immobilie als auch der Bauträger sind gesetzlich dazu verpflichtet, solche nachträglichen Vereinbarungen dem zuständigen Finanzamt zu melden. Laut Paragraf 19 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) muss diese Anzeige innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem die Sonderwünsche beauftragt wurden.
Bei Versäumnis drohen Strafen
Wird diese Meldepflicht missachtet, kann dies für beide Seiten Konsequenzen haben. Stellt das Finanzamt, beispielsweise im Rahmen einer Prüfung des Bauträgers, ein solches Versäumnis fest, fordert es die ausstehende Grunderwerbsteuer vom Käufer nach. Darüber hinaus drohen sowohl dem Käufer als auch dem Bauträger Bußgelder. Abhängig vom Einzelfall kann sogar ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet werden. dhz
