Steuertipp Hausbau: Erhöhen nachträgliche Sonderwünsche die Grunderwerbsteuer?

Wer beim Kauf einer schlüsselfertigen Immobilie nachträglich Änderungswünsche anmeldet, muss dafür zusätzlich Grunderwerbsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Urteilen entschieden.

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Beim Erwerb einer schlüsselfertigen Immobilie wird Grunderwerbsteuer nicht nur für den Grund und Boden fällig, sondern auch für das noch zu errichtende Gebäude. Viele Käufer beauftragen nach Unterzeichnung des Notarvertrags nachträglich Sonderwünsche.

Finanzämter prüfen Zusammenhang mit Kaufvertrag

Der Bundesfinanzhof zeigt sich bei der steuerlichen Behandlung solcher nachträglichen Sonderwünsche streng. Laut den Urteilen vom 30. Oktober 2024 (Aktenzeichen II R 15/22 und II R 18/22) müssen Grundstückskäufer auch für diese zusätzlichen Ausgaben Grunderwerbsteuer zahlen, wenn sie in rechtlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag stehen.

Zeitpunkt der Vereinbarung entscheidend

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Vereinbarung: Werden Sonderwünsche erst nach Fertigstellung und Abnahme der Immobilie beauftragt, kann das Finanzamt dafür keine Grunderwerbsteuer mehr festsetzen, wie der Bundesfinanzhof klarstellt.

Hinweis zum Steuersatz

Steuertipp: Das Finanzamt setzt die zusätzliche Grunderwerbsteuer für Sonderwünsche in einem neuen Bescheid fest. Sollte der Grunderwerbsteuersatz seit Unterzeichnung des Notarvertrags gestiegen sein, gilt weiterhin der niedrigere Steuersatz zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses. dhz