Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank vom 29. Mai 2008 bleiben trotz eines Fehlers in der Einladung bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf, das festgestellt hatte, dass die auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien.
Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank bleiben bestehen
Karlsruhe (dapd). Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank vom 29. Mai 2008 bleiben trotz eines Fehlers in der Einladung bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf, das festgestellt hatte, dass die auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Die Revision der Deutschen Bank hatte damit Erfolg.
Laut OLG war die Einladung fehlerhaft, weil darin eine rechtzeitige Anmeldung von Bevollmächtigten verhinderter Aktionäre verlangt werde, obwohl dafür gar keine Notwendigkeit bestehe. Damit seien die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen, in der Einberufung unzutreffend angegeben.
Der BGH entschied nun jedoch, dass "unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung" nicht automatisch zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen. Im vorliegenden Fall galt noch das Aktiengesetz in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung. Im neuen Aktienrecht sind die Vorgaben eindeutiger geregelt. Geklagt hatten fünf Aktionäre, darunter der in der vergangenen Woche verstorbene Medienunternehmer Leo Kirch.
In der Revisionsverhandlung hatte Deutsche-Bank-Anwalt Reiner Hall gesagt, es handele sich letztlich um einen "Pipifax"-Fehler. Es könne einfach nicht sein, dass daran die Nichtigkeit aller Beschlüsse der Hauptversammlung geknüpft werden solle. Dazu gehört etwa die damalige Wahl des Aufsichtsrates. Kläger-Anwalt Achim Krämer sprach hingegen von einer "Irreführung" der Aktionäre.
Der BGH betonte, dass nach dem alten Recht in der Einberufung zwar die Bedingungen angegeben werden mussten, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen. Das habe sich aber nur auf den Aktionär selbst und beispielsweise seine Anmeldung zur Hauptversammlung bezogen. Nicht betroffen sei dabei "die Teilnahme und Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter".
Inzwischen wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 die Vorschriften über den Inhalt der Einberufung und die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen geändert. Klargestellt wurde, dass unzutreffende Angaben über die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts sowie das Verfahren für die Stimmabgabe nicht zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen können.
Im vorliegenden Fall hat der 2. Zivilsenat des BGH das Verfahren an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Dieses müsse noch "über die zahlreichen weiteren von den Klägern gerügten Mängel der Beschlüsse" entscheiden.
(Aktenzeichen II ZR 124/10 - Urteil vom 19. Juli 2011)
dapd
