Für Handwerker können Nachbarländer ein lukratives Pflaster sein – und die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU berechtigt sie dazu, im Ausland Aufträge anzunehmen. Trotzdem müssen Betriebe einige Regelungen beachten. Auch bei Nachbarländern wie Österreich.
Mirabell Schmidt

Wer als Handwerker Dienstleistungen in anderen EU-Staaten erbringen möchte, hat grundsätzlich auch das Recht dazu. Das besagt die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Trotzdem ist es nicht ohne weiteres möglich, einen Auftrag anzunehmen und dann mit der Arbeit einfach loszulegen.
Als ausländischer Unternehmer muss man die jeweiligen nationalen Bestimmungen beachten. Denn obwohl in der EU bereits viele Dinge vereinheitlicht wurden, gibt es beispielsweise bei Normen, Umsatzsteuer oder Gewerberecht noch viele Unterschiede. Daher sollten sich Betriebsinhaber rechtzeitig darüber informieren, wenn sie im Ausland einen Auftrag annehmen möchten.
"Wenn ein Unternehmen zum ersten Mal eine Dienstleistung in einem Land erbringen möchte, ist es schwierig kurzfristig Aufträge anzunehmen", sagt Dietmar Schneider, Außenwirtschaftsberater der Handwerkskammer für München und Oberbayern. In Österreich brauche man beispielsweise erfahrungsgemäß einen Vorlauf von etwa drei Wochen.
Nachweis der Qualifikation nötig
Der erste Schritt, um im Zielland arbeiten zu dürfen, ist die EU-Bescheinigung, die sich Betriebe bei ihrer Handwerkskammer ausstellen lassen können. Für in Österreich reglementierte Berufe, müssen Firmen zusätzlich einen Qualifikationsnachweis vorlegen. In den meisten Fällen ist das der Meisterbrief. "In Österreich sind fast alle Berufe reglementiert, also braucht man fast immer einen Nachweis in irgendeiner Form", erläutert Schneider. Möchte man Mitarbeiter ins Ausland mitnehmen, sind für sie keine extra Qualifikationsnachweise nötig.
Hat man die EU-Bescheinigung und die erforderlichen Qualifikationsnachweise, müssen deutsche Betriebe in Österreich eine Dienstleistungsanzeige abgeben. Das Formblatt erhält man online auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums in Wien. Hier ist zudem aufgeführt, welche Gewerke in Österreich reglementiert sind. Die Dienstleistungsanzeige muss nach einem Jahr erneuert werden, wenn das Unternehmen beabsichtigt weiter in Österreich tätig zu sein.
Mitarbeiter im Ausland melden
Für entsendete Mitarbeiter besteht in den meisten EU-Ländern eine Meldepflicht. Möchte ein Betriebsinhaber Angestellte mit zum Arbeiten ins Ausland nehmen, muss er beim Finanzamt melden, wen er wo und wann einsetzen möchte. In Österreich muss das spätestens sieben Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen und ist online möglich. Im Gegensatz zur Dienstleistungsanzeige müssen die Mitarbeiter aber für jeden Auftrag einzeln gemeldet werden.
Etwas kompliziert wird es, wenn ein Betrieb Mitarbeiter nach Österreich schicken möchte, die keine EU-Bürger sind. Dann müssen Geschäftsführer beim österreichischen Arbeitsmarktservice die Entsendung beantragen. "Ob die Behörde der Entsendung zustimmt, ist aber von der österreichischen Arbeitsmarktsituation abhängig. Selbst, wenn man formell alles richtig gemacht hat", erläutert Schneider.
Für Rechnungsstellung Unterstützung anfordern
Versäumen Betriebsinhaber die Dienstleistungsanzeige und die Meldung der Mitarbeiter, drohen Bußgelder. "Die Kontrollstellen haben zwar Ermessensspielraum und die Strafen hängen davon ab, wie gravierend die Verstöße sind. Doch auf die Kulanz sollte man sich nicht verlassen", sagt der Außenwirtschaftsberater. Im schlimmsten Fall könnten die österreichischen Behörden dem Betrieb die Arbeit jetzt und in Zukunft untersagen.
Unterstützung sollten sich Firmeninhaber bei der Rechnungsstellung holen, denn hier sind die nationalen steuerlichen Regelungen in Österreich zu beachten. Wie die Steuern ausgezeichnet werden und wer sie abführen muss, hängen davon ab, an wen die Rechnung geht und welche Leistung erbracht wurde. So muss zwischen Warenlieferungen, Werkleistungen, gewerblichen und privaten Kunden unterschieden werden.
"Wird die Leistung beispielsweise an einen Privatkunden in Österreich erbracht, muss diesem die österreichische Umsatzsteuer (20 Prozent) berechnet und an den österreichischen Fiskus abgeführt werden", erläutert Schneider. Das erfordert eine steuerliche Registrierung und die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung. Daher rät Schneider, sich bei Aufträgen im Ausland an den Steuerberater zu wenden.
Österreichisches Arbeitsrecht beachten
Auch viele Normen sind in der EU noch nicht vereinheitlicht. Betriebe müssen sich beim verwendeten Material also an die Normen des Landes richten, in dem sie die Dienstleistung erbringen. Die Handwerkskammer sucht die jeweiligen Bestimmungen individuell für die Betriebe heraus.
Grundsätzlich gilt: Ausländische Dienstleister müssen auch das Arbeits- und Sozialrecht des Ziellandes beachten. Gibt es im Ausland in einem Gewerk also einen Mindestlohn, muss auch der deutsche Arbeitgeber seinen entsendeten Mitarbeitern diesen Lohn bezahlen. "Meistens haben deutsche Betriebe in Österreich damit aber keine Probleme", sagt Schneider. "Die Lohnniveaus sind relativ ähnlich."
"Nicht so kompliziert, wie es zunächst wirkt "
Gerade wenn man als Handwerksbetrieb zum ersten Mal einen Auftrag im Ausland anbieten möchte, rät Schneider, sich zunächst an die Handwerkskammer zu wenden. "Firmen sollten möglichst detailliert beschreiben, um was für einen Auftrag es sich handelt. Dann gehen wir das gemeinsam durch. Es ist nicht so kompliziert, wie es auf den ersten Blick wirkt."Dokumente, die Betriebsinhaber mitführen sollten:
- Handwerkskarte
- Meldung der Mitarbeiter
- Bestätigung der Dienstleistungsanzeige
- A1- Entsendebescheinigung auch für Mitarbeiter (zu bekommen bei der Krankenkasse)