Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder energetische Sanierung: Damit es mit dem finanziellen Vorteil bei der Steueranrechnung klappt, ist einiges zu beachten.

1. Grundsätze zum Handwerkerbonus
Beauftragt ein Privatkunde einen Handwerker mit Reparaturen in seinem Eigenheim oder in seiner gemieteten Wohnung, kann er dafür in seiner Steuererklärung eine Steueranrechnung beantragen. 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung (also nicht die Materialkosten) werden von der festgesetzten Steuerschuld des Privatkunden abgezogen, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
2. Grundsätze zur energetischen Sanierung
Eine 20-prozentige Steueranrechnung winkt auch, wenn ein Privatkunde für sein Eigenheim eine Sanierung beauftragt (§ 35c EStG). Diese 20 Prozent beziehen sich jedoch auf die kompletten Sanierungskosten, also auf die Kosten für Arbeitsleistung und Material. Maximal werden 40.000 Euro je energetischer Sanierung angerechnet. Besonderheit: Die Steueranrechnung wird hier auf drei Jahre verteilt ausbezahlt.
3. Grundsätze zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Gönnt sich ein Privatkunde für seinen Privathaushalt einen selbstständigen Fensterreiniger oder einen Gärtner, liegen haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG vor. Hier spendiert das Finanzamt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr.
4. Kombination für Steueranrechnung
Diese Möglichkeiten der Steueranrechnung gibt es nebeneinander. Beispiel: Die selbstständige Friseurin Müller lässt 2025 in ihrem Eigenheim das Bad sanieren. Kosten für die Arbeitsleistung: 7.000 Euro. Im selben Jahr lässt sie ihren Garten neu gestalten und neue Terrassenplatten verlegen. Kosten für die reine Arbeitsleistung: 11.000 Euro. Folge: Im Jahr 2025 winkt Frau Müller eine Steueranrechnung von insgesamt 3.400 Euro (Handwerkerleistung 7.000 Euro x 20 Prozent = 1.400, aber maximal 1.200 Euro; Haushaltsnahe Dienstleistung 11.000 Euro x 20 Prozent = 2.200 Euro).
5. Wichtigste Voraussetzungen
Damit es mit der Steueranrechnung klappt, muss der Privatkunde dem Finanzamt im Zweifel die Rechnung des Handwerkers beziehungsweise des Dienstleisters vorlegen. Zudem darf der Rechnungsbetrag niemals bar bezahlt werden. Die Steuerermäßigung gibt es nur bei unbarer Begleichung der Rechnung. Bei der energetischen Sanierung ist zusätzlich eine Bescheinigung des Fachunternehmens Pflicht, dass tatsächlich energetische Sanierungsmaßnahmen erbracht wurden.
6. Steueranrechnung oder staatliche Hilfe
Privatkunden haben insbesondere bei der energetischen Sanierung aber auch bei verschiedenen Handwerkerleistungen die Qual der Wahl. Entweder wird eine Steueranrechnung beantragt oder es wird eine staatliche Hilfe (zum Beispiel zinsgünstiges Darlehen oder Zuschüsse) beantragt. Beide Förderungen nebeneinander sind tabu. Diese Entscheidung - Steueranrechnung oder KfW-Hilfe - muss unbedingt vor der Beauftragung entschieden werden. Dazu macht es Sinn, sich mit den folgenden Spielregeln zur Steueranrechnung vertraut zu machen.
7. Festgesetzte Steuer I
Die Steueranrechnung gibt es übrigens nur in Höhe der im Steuerbescheid festgesetzten Steuer. Fällt die errechnete Steueranrechnung höher aus als die tatsächliche Steuerschuld vor Anrechnung, fällt ein Teil der Steueranrechnung ungenutzt unter den Tisch. Beispiel: Das Rentner-Ehepaar Huber beauftragt einen Handwerker mit Arbeiten im Privathaushalt. Kosten für die Arbeitsleistung: 6.000 Euro. Da die beiden nur eine kleine Rente beziehen, beträgt die festgesetzte Steuerschuld 350 Euro. Sie freuen sich schon auf eine Steuererstattung von 1.200 Euro (Handwerkerleistung 6.000 Euro x 20 Prozent). Doch beim Erhalt des Steuerbescheids dürfte es lange Gesichter geben. Denn das Finanzamt rechnet nur 350 Euro auf die Steuerschuld an. Die restlichen 850 Euro der errechneten Steueranrechnung verpuffen leider steuerlich ungenutzt.
8. Festgesetzte Steuer II
Diese strenge Auffassung, dass die Steueranrechnung auf die festgesetzte Steuer vor Anrechnung begrenzt ist, gilt leider auch bei der Steueranrechnung für energetische Sanierungsmaßnahmen. Obwohl die Steueranrechnung hier auf drei Jahre verteilt wird, kann ein nicht ausgeschöpftes Anrechnungsvolumen nicht auf die nächsten Jahre vorgetragen werden (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 06.08.2024, Az. 1 K 73/24).
9. Neue Musterbescheinigung ab 2025
Seit 1. Januar 2025 müssen Fachunternehmen, die energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, eine neue Musterbescheinigung des Bundesfinanzministeriums nutzen. Die neue Musterbescheinigung kann einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003:008) entnommen werden.
10. Rechnungsbetrag auf Konto des Leistungserbringers
Seit 1. Januar 2025 gilt eine Neuregelung, die in der Praxis für Verwirrung sorgt. Die Steueranrechnung soll es ab diesem Zeitpunkt nur noch geben, wenn der Rechnungsbetrag nachweislich auf ein Konto des Handwerkers oder des Dienstleisters überwiesen wurde. Hier stellt sich die Frage: Ist die Steueranrechnung seit 1. Januar 2025 verloren, wenn die Rechnung per Überweisung auf das Konto eines Vermittlers überwiesen wird oder auf ein Konto eines Inkassounternehmens? Antwort: Nach den Buchstaben des Gesetzes möglicherweise wohl schon (siehe Tipp 11).
11. Ausnahme zur Neuregelung 2025 (Tipp 10)
Aber es existiert noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das Ausnahmen vorsieht (BMF-Schreiben v. 09.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296b/07/10003:008). In Randnummer 52 findet sich der Hinweis, dass die Überweisung auf das Konto eines Vermittlers steuerlich unschädlich ist, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: "Aus der Rechnung müssen sich der Erbringer und der Empfänger der Leistung, ihre Art, der Zeitpunkt der Erbringung und der Inhalt der Leistung sowie die dafür vom Empfänger der Leistung jeweils geschuldeten Entgelte, ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material, ergeben (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, BStBl 2010 II S. 166). Der Erbringer oder die Erbringerin der Leistung ist mindestens mit Name, Anschrift und Steuernummer zu bezeichnen."
Ob diese Regelung seit 1. Januar 2025 noch gilt: ungewiss. Deshalb besser auf Nummer Sicher gehen und vereinbaren, dass der Rechnungsbetrag bis zu einer Klärung durch das Bundesfinanzministerium stets auf das Konto des Leistungserbringers zu zahlen ist.
12. Aufgeschlüsselte Rechnung
Da es bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen die Steueranrechnung nur für die Arbeitsleistung gibt, muss die Rechnung des Handwerkers beziehungsweise des Dienstleisters aufgeschlüsselt sein. Es muss zwischen Leistung und Materiallieferung unterschieden werden. Hat der Privatkunde nur eine Pauschalrechnung, ist die Steueranrechnung ausgeschlossen. Die Aufteilung kann leider nicht im Wege einer Schätzung erfolgen.
13. Handwerker: Keine steuerliche Beratung
Viele Kunden löchern den Handwerker oder den Dienstleister mit Fragen zur Steueranrechnung. Klappt es dann – aus welchen Gründen auch immer – nicht mit der Steueranrechnung, ist oft nicht das Finanzamt der Buhmann, sondern der Handwerker. Das kann zu negativen Online-Bewertungen führen. Deshalb gilt: Handwerker sollten keine steuerliche Beratung geben. Das dürfen Handwerker zum einen gar nicht, zum anderen gibt es so viele individuelle Stolpersteine, die die Erbringer der Leistung gar nicht kennen können. Deshalb am besten nur darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit einer Steueranrechnung gibt. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, muss jeder Privatkunde für sich selbst klären.
14. Steueranrechnung aus Nebenkostenabrechnung
Wer eine Wohnung mietet, muss Nebenkosten an den Vermieter bezahlen. Legt der Vermieter Handwerkerkosten auf den Mieter um oder Kosten für einen selbstständigen Hausmeisterservice, dann sollte der Vermieter darum gebeten werden, eine Bescheinigung auszustellen, wie hoch die einzelnen Ausgaben im Kalenderjahr waren. Für diese Ausgaben kann der Mieter in seiner Steueranrechnung dann eine Steueranrechnung beantragen.
15. Steueranrechnung in Wohngeldabrechnung
Dasselbe Steuersparprinzip steckt auch in der Wohngeldabrechnung, die der Eigentümer von seinem Wohnungsverwalter bekommt. Muss der Eigentümer für seine selbst genutzte Wohnung für Handwerkerleistungen oder für haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlen, kann er dafür eine Steueranrechnung beantragen.
16. Steueranrechnung in Heizkostenabrechnung
Auch die Heizkostenabrechnung sollten Mieter oder Immobilieneigentümer für ihre selbst genutzte Wohnung genau studieren. Denn oftmals findet sich in der Heizkostenabrechnung ein Hinweis auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, für die eine Steueranrechnung in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
17. Anlage zur Steuererklärung
Wer eine Steueranrechnung in seiner Steuererklärung geltend machen möchte, muss dazu die Anlage "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ausfüllen. Wichtig: Nicht die errechnete Steueranrechnung eintragen, sondern immer die kompletten Ausgaben, für die es die Steueranrechnung gibt. Das Finanzamt rechnet dann davon 20 Prozent aus. Bei Beantragung einer Steueranrechnung für energetische Sanierungsmaßnahmen muss die Anlage "Energetische Sanierung" ausgefüllt werden.