Damit Privatkunden eine Handwerkerleistung steuerlich geltend machen können, muss eine Rechnung vorliegen. Außerdem muss sie "unbar" bezahlt worden sein. Zu Problemen mit dem Finanzamt kann es kommen, wenn Kunden eigenmächtig Vorauszahlungen leisten.

Ein Privatkunde beauftragt einen Handwerksbetrieb mit verschiedenen Reparaturen an seinem Eigenheim. In dem Kostenvoranschlag stecken 9.000 Euro für die reine Arbeitsleistung. Die Arbeiten haben im Juli 2024 begonnen und sollen im Februar 2025 abgeschlossen werden. Eine Vereinbarung über Anzahlungen oder Vorauszahlungen bezüglich der Arbeitsleistung wurde nicht vereinbart. Die Zahlung wird mit der Schlussrechnung fällig.
Folge: Würde der Privatkunde nun im Februar 2025 die fälligen 9.000 Euro für die Arbeitsleistung des Handwerkers überweisen, könnte er dafür in seiner Einkommensteuererklärung 2025 in der Anlage "Haushaltsnahe Dienstleistungen" eine Steueranrechnung beantragen. Zwar ergeben 20 Prozent von 9.000 Euro eine Steueranrechnung von 1.800 Euro – im Endeffekt ist die Steueranrechnung jedoch auf den Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr gedeckelt. Der Privatkunde ärgert sich, weil er 600 Euro Steueranrechnung verschenkt hat.
Eigenmächtige Vorauszahlung nicht begünstigt
Um in diesem typischen Fall aus der Praxis zu vermeiden, 600 Euro Steueranrechnung zu verschenken, könnte der Privatkunde auf die Idee kommen, einfach eigenmächtig noch im Jahr 2024 eine Anzahlung von 3.000 Euro für die Arbeitsleistung auf das Konto des Handwerkers zu überweisen.
| Ziel des Privatkunden | Steuerliche Behandlung durch Finanzamt | |
| Steueranrechnung 2024 | 600 Euro (Anzahlung 3.000 Euro x 20 Prozent) | 0 Euro, da keine Rechnung vorliegt |
| Steueranrechnung 2025 | 1.200 Euro (Restzahlung 6.000 Euro x 20 Prozent) | 1.200 Euro |
| Steueranrechnung gesamt | 1.800 Euro | 1.200 Euro |
Finanzgericht bestätigt strenge Auffassung des Finanzamts
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt die strenge Auffassung des Finanzamts bestätigt, nach der es für eine vom Privatkunden eigenmächtig geleistete Vorauszahlung mangels Rechnung keine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG gibt (FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E). In dem Streitfall beim Finanzgericht kündigte der Privatkunde seine eigenmächtige Vorauszahlung dem Handwerker per E-Mail an. Dieser reagierte aber nicht auf diese Mail. Darin sah das Finanzgericht allerdings keine Zustimmung und schon gar nicht einen der notwendigen Rechnung vergleichbaren Nachweis.
Marktübliche Anzahlungen zulässig
Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei Handwerkerleistungen von mehr als 6.000 Euro eine Vereinbarung zwischen Handwerker und Privatkunden und eine Rechnung für die Steuerermäßigung in zwei verschiedenen Jahren unverzichtbar sind. Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf gingen jedoch noch einen Schritt weiter und stellten klar, dass die Anzahlung bzw. Vorauszahlung auch marktüblich sein muss. Das bedeutet: Stellt der Handwerker nur deshalb eine Rechnung über eine Anzahlung für die Arbeitsleistung, damit der Privatkunde eine möglichst hohe Steueranrechnung bekommt und ansonsten sind solche Anzahlungen im Handwerksbetrieb unüblich, könnte das Finanzamt die Steueranrechnung ebenfalls versagen.