Handwerksbetriebe, die etwa für ihre Buchhaltung gebrauchte Software nutzen, konnten sich bislang nicht sicher sein, ob es sich dabei um eine rechtmäßige Lizenz handelt. Aufklärung bringt nun ein BGH-Urteil.

Der Bunde sgerichtshof (BGH) hat ein Urteil (AZ I ZR 129/08) gefällt, das auch für Handwerksbetriebe relevant ist, die etwa für die Warenverwaltung eine gebrauchte Software-Lizenz nutzen. Die Richter entschieden, dass gebrauchte Softwarelizenzen grundsätzlich weiterverkauft werden dürfen. Damit setzt der BGH ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs um.
Im konkreten Fall hatte der amerikanische Computerkonzern Oracle geklagt. Das deutsche Unternehmen Usedsoft verdient sein Geld mit dem Auf- und Weiterverkauf von Softwarelizenzen. Die Käufer der Softwareprodukte erhalten einen Lizenzschlüssel und können die Software dann direkt beim Hersteller als Vollversion herunterladen.
Vom Oberlande sgericht München muss noch geklärt werden, ob der Zweiterwerber einer Software auch den Anspruch auf eine Aktualisierung der genutzten Programme hat. sg