Offenlegungspflicht für KMU Handwerk fordert geringere Bußgelder

Wer seinen Betrieb als Kapitalgesellschaft wie GmbH oder AG führt, muss seine jährliche Geschäftsbilanz elektronisch veröffentlichen. Mit Mindeststrafen von 2.500 Euro geht das Bundesjustizamt gegen Firmen vor, die sich der Veröffentlichung verweigern oder die Fristen verpassen. Da von den Bußgeldern vor allem kleine Betriebe betroffen sind, fordert der ZDH nun eine geringere Mindesthöhe und einen Ermessensspielraum für Einzelfallentscheidungen.

Jana Tashina Wörrle

Hohe Strafen drohen Firmen, die ihre Bilanzen nicht rechtzeitig elektronisch veröffentlichen - und sie treffen meist die Kleinen. - © Stefan Rajewski/Fotolia

Am 31. Juli hat das Bundesjustizministerium das Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) gestartet und den Entwurf an die Länder und Verbände versandt. Damit will sie die bereits beschlossene EU-Micro-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Aber nur bis zum 31. August können diese nun Stellung zu den Vorschlägen nehmen, denn die Zeit drängt. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger möchte das Gesetz sehr bald beschließen, denn es soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Ein Teil des neuen Gesetzes betrifft auch die  Offenlegungspflichten für Bilanzen von Kapitalgesellschaften. Und hierzu entbrennen nun die Diskussionen.

Genauer gesagt geht es um die Pflichten für Kleinstkapitalgesellschaften – unter ihnen auch viele Handwerksbetriebe, die als GmbH oder GmbH und Co. KG, als AG oder als eG organisiert sind. Für diese Betriebe hat die Ministerin Erleichterungen vorgesehen, doch die Pläne scheinen ihr Ziel klar zu verfehlen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht darin weder eine Erleichterung noch eine grundsätzliche Änderung des Vorgehens. Die hohen Bußgelder bleiben genauso bestehen wie Gleichsetzung der kleinen Firmen mit den großen, so die Kritik.

Offenlegungspflichten sind ein "Mittelstandsproblem"

Das Problem liegt darin, "dass der Aufwand für kleine Betriebe sehr hoch ist und viele auch gar nicht informiert sind, welche Pflichten sie bei der elektronischen Veröffentlichung genau haben", erklärt Matthias Lefarth, der Leiter der Abteilung Steuer- und Finanzpolitik beim ZDH. Immer mehr Handwerksbetriebe entscheiden sich bei der Geschäftseröffnung für die Unternehmensform der GmbH. Etwa dreißig Prozent sind es bundesweit bei den Neueröffnungen, insgesamt liegt die Zahl im Handwerk bei rund zwanzig Prozent. Damit ist für Lefarth klar, dass der Gesetzesentwurf in seiner aktuellen Form ein "Mittelstandsproblem" sei.

Grundsätzlich gilt, dass die offenlegungspflichtigen Betriebe ihre Rechnungsunterlagen spätestens ein Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen müssen. " Und diese Frist ist nicht verlängerbar. Wenn der Betrieb seiner Pflicht zur Offenlegung nicht innerhalb von einem Jahr nachkommt, leitet das Bundesjustizamt sofort ein Ordnungsgeldverfahren ein ", sagt Finanzexperte Lefarth. Dann hat das Unternehmen noch eine Nachfrist von sechs Wochen zur Verfügung, um einen Einspruch zu formulieren. Wenn dann immer noch nichts passiert ist, wird ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro fällig. "Für manch eine kleine Firma kann schon alleine dieser Mindestbetrag existenzbedrohend werden", beklagt Lefarth.

Für die großen Unternehmen ist es viel einfacher den Pflichten nachzukommen und auch ein Bußgeld in dieser Höhe wirkt sich kaum aus. Doch die Strafen treffen meist die Kleinen. So ergab eine Anfrage der Grünen bei der Bundesregierung zu den Ordnungsverfahren der Jahre 2009 und 2010, dass 97 Prozent der Ordnungsgeldverfahren gegen kleine Unternehmen eingeleitet wurden.

Den Grund für dieses etwas schräge Verhältnis sieht Abteilungsleiter Lefarth vor allem in der großen Anzahl, die die Kleinstbetriebe bei den Kapitalgesellschaften ausmachen. Dazu kommt aber auch, dass viele kleine Betriebe gar nicht richtig informiert sind, welche Pflichten sie haben und einige wehren sich auch bewusst gegen den Offenlegungszwang in elektronischer Form. "Die Betriebe müssen hierzu ganz schön viel Papierkram erledigen und der würde sich auch nach den Vorschlägen des neuen Gesetzes nicht ändern", sagt Lefarth.

Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat in ihrem Entwurf vorgesehen, dass die Kleinunternehmen ihre Zahlen nur noch rechtzeitig beim Bundesanzeiger vorlegen, aber nicht mehr elektronisch veröffentlichen müssen. Doch aus Sicht des ZDH bringt das kaum Veränderungen mit sich. Der ZDH fordert nun, dass besser auf die individuelle Situation der kleinen Firmen eingegangen werden müsse. Der Mindestbetrag der Strafen sei genauso unverhältnismäßig wie das starre Festhalten an allen Vorgaben.

Die spezielle Lage von Ein-Mann-Betrieben im Blick

Drei Änderungsvorschläge wird der Handwerksverband an das Ministerium weitergeben und versuchen, so wirkliche Erleichterungen für die kleinen Betriebe zu erreichen. Die Forderungen lauten konkret:

1. Auf der Grundlage der EU-Micro-Richtlinie sollten Kleinstkapitalgesellschaften in Gänze von der Pflicht zur elektronischen Offenlegung ihrer Bilanz entbunden werden.

2. Es muss ein genereller Ermessensspielraum eingeräumt werden, dass von der Verhängung von Ordnungsgeldern im Einzelfall abgesehen werden kann.

3. Die Mindesthöhe des Ordnungsgeldes von 2.500 Euro ist unverhältnismäßig und muss deutlich abgesenkt werden. Darüber hinaus könnte man an eine Staffelung der Ordnungsgelder denken.

"Wir müssen eine Situation schaffen, die auch Ausnahmen ermöglicht und zum Beispiel die spezielle Lage von Ein-Mann-Betrieben im Blick hat", sagt Abteilungsleiter Lefarth. Es werde immer grundsätzlich davon ausgegangen, dass jede Kapitalgesellschaft dafür sorgen kann, dass stets ein Vertreter vorhanden ist. "Aber wenn bei einem kleinen Handwerksbetrieb der alleinige Geschäftsführer schwer erkrankt, dann kann es in der Buchhaltung eben auch mal zu Verzögerungen kommen", erklärt der Finanzfachmann. Hier dürfe dann nicht sofort ein hohes Bußgeld fällig werden.

Das Bundesjustizamt kann aufgrund der jetzigen Regelung kein Ermessen ausüben und außergewöhnliche Umstände berücksichtigen, es ist an die bestehenden Gesetze gebunden. Hier ist die Politik gefragt, ein Gesetz zu beschließen, dass mehr ändert als nur den Umfang der weitergegebenen Daten. Der aktuelle Vorschlag geht nach Ansicht des ZDH an den Bedürfnissen des Handwerks vorbei.