Wer sein Auto abstellt, der muss wissen, ob er das an dieser Stelle darf. Ein Halteverbotsschild übersehen zu haben, zählt nicht. Aber auch ohne Beschilderung ist das Parken in vielen Bereichen verboten.
Grundsätzlich müssen Autofahrer prüfen, ob sie ihr Auto an einem bestimmten Ort parken dürfen oder nicht. Im Nachhinein zu sagen, das Verbotsschild wurde übersehen, hat keinen Bestand. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) in einem Urteil (Az.: OVG 1 B 33.14) entschieden.
Konkret ging es in dem verhandelten Fall um einen Autofahrer, der mobile Halteverbotsschilder nach eigenen Angaben übersehen und sein Fahrzeug im verbotenen Bereich geparkt hatte. Da der Wagen daraufhin abgeschleppt wurde, musste der Fahrer die entsprechenden Kosten dafür tragen. Dagegen klagte der Mann und gab an, die Verbotsschilder seien mit einem raschen und beiläufigen Blick nicht erkennbar gewesen .
Den Nahbereich prüfen
Das OVG wies die Klage mit dem Hinweis darauf ab, dass Verkehrsteilnehmer je nach Situation auch nach dem Parken erst schauen müssen, ob das an dieser Stelle erlaubt ist. Dabei müsse man sich sorgfältig umschauen, um "den leicht einsehbaren Nahbereich" nach einem Schild zu prüfen.
Wann ein Fahrzeugführer parkt ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Paragraf 12 geregelt: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt". Gleichzeitig regelt der Paragraf auch, wo in Deutschland nicht geparkt werden darf: Das Parken ist überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist – etwa durch entsprechende Beschilderung.
Kreuzungen, Bahnübergänge und Richtungspfeile
Parkverbote gibt es häufig vor Feuerwehrzufahrten oder privaten Grundstückseinfahrten. Im Bereich einer Feuerwehrzufahrt dürfen abgestellte Fahrzeuge sofort abgeschleppt werden. Da das Parken hier die Arbeit der Feuerwehr behindern und somit andere gefährden kann, droht neben dem Bußgeld zudem ein Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg. Ob die Polizei oder das Ordnungsamt gerufen werden, liegt allerdings am Ermessen des Grundstückseigentümers.
Aber auch ohne Verbotsschilder ist das Parken an vielen Stellen nicht zulässig: Etwa im Fünfmeterbereich vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. Dasselbe gilt für Andreaskreuze, Bordsteinabsenkungen und Gehwege. Auch über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn sowie 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern ist das Parken nicht erlaubt. Dasselbe gilt für die sogenannten "Zickzack-Linien" auf dem Straßenbelag. dpa/tmn/jr
