Steuertipp Haftungsbeträge ans Finanzamt als Werbungskosten absetzen?

Werden steuerliche Fehler gemacht und die GmbH kann die daraus resultierenden Steuernachzahlungen nicht leisten, wird das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer in Haftung nehmen. Darf dieser den gezahlten Haftungsbetrag dann als Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit steuerlich geltend machen?

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Die Frage ist nicht unberechtigt. Schließlich ist die steuerliche Pflichtverletzung bei der GmbH ja in Ausübung seiner Tätigkeit aus nicht selbstständiger Arbeit passiert.

Haftungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar

Die erfreuliche Antwort auf diese Frage kommt vom Finanzgericht Nürnberg und lautet: ja. Die Richter erlaubten es, den ans Finanzamt gezahlten Haftungsbetrag als Werbungskosten abzuziehen. Denn die haftungsauslösende Pflichtverletzung ist während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht worden und es besteht deshalb ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit (FG Nürnberg, Urteil vom 20. Oktober 2022, Az. 4 K 1287/20).

Steuertipp: Leider werden die Finanzämter dieses Urteil zunächst ignorieren, weil gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde (BFH, Az. IX R 29/22). Gegen nachteilige Steuerbescheide helfen bis zur Urteilsverkündung nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. dhz