Arbeitsrechtliche Fragen zum neuen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Häusliche Pflege von Angehörigen jetzt erleichtert

Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben "Beschäftigte", die die Pflege naher Angehöriger selbst übernehmen oder organisieren unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Arbeitstage (unabhängig von der Beschäftigtenzahl im Betrieb) sowie Anspruch auf eine Pflegezeit bis zur Dauer von sechs Monaten (nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten). Als "Beschäftigte" gelten insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende.

Michael Mitsch

Beschäftigte haben nach § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht, bis zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Dem Arbeitgeber ist die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen ( Anzeigepflicht). Außerdem ist dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in § 2 Abs. 1 PflegeZG genannten Maßnahmen vorzulegen (Nachweispflicht).

Für diese "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" bis zehn Arbeitstage besteht kein Vergütungsanspruch nach dem PflegeZG. Der Arbeitgeber ist zur Entgeltfortzahlung nur verpflichtet, soweit sich dies aus anderen Regelungen, zum Beispiel aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrages, ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). In Betracht kommt im Einzelfall auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus der (abdingbaren) Regelung des § 616 Satz 1 BGB (so genannte vorübergehende persönliche Verhinderung).

Pflegezeit bis zur Dauer von sechs Monaten

Weiter haben Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (so genannte Pflegezeit). Dieser Pflegezeitanspruch besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Der Beschäftigte hat gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum er Pflegezeit beanspruchen und ob er vollständig oder nur teilweise von der Arbeitspflicht befreit werden will. Wird nur eine teilweise Befreiung von der Arbeitspflicht beansprucht, so ist neben dem verringerten Umfang der Arbeitszeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Ankündigung schriftlich

Gemäß § 3 Abs. 3 PflegeZG muss die Ankündigung dem Arbeitgeber schriftlich und spätestens zehn Arbeitstage vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit zugehen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen.

Während der Pflegezeit entfällt bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung der Vergütungsanspruch. Bei verringerter Arbeitsleistung entfällt der Vergütungsanspruch entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG).

Sonderkündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).