Betriebliche Altersvorsorge Gute Lösung für beide Seiten

Die betriebliche Altersversorgung lohnt sich auch im Handwerk für Mitarbeiter und Chef. Worauf Firmeninhaber achten sollten. Von Elke Pohl

Gute Lösung für beide Seiten

Inhaber von Handwerksbetrieben haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung (bAV) anzubieten. Der Anspruch, Teile des Arbeitslohnes in eine bAV einzahlen zu lassen, ist sogar gesetzlich verankert. Für Firmeninhaber ist es nicht leicht, aus der Vielzahl der möglichen Durchführungswege, die grundsätzlich zur Verfügung stehen, den richtigen auszuwählen. Für einen kleinen oder mittelständischen Betrieb spielt neben einem möglichst geringen finanziellen und administrativen Aufwand vor allem der Ausschluss des Haftungsrisikos eine Rolle. Vor diesem Hintergrund sind Handwerksbetrieben vor allem Direktversicherungen und Pensionskassen zu empfehlen, die sich in der steuerlichen Förderung nicht unterscheiden und mit denen der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt wird.

Förderung durch den Staat

Der Staat fördert beide Formen durch Erleichterungen bei Steuern und Sozialabgaben, von denen sowohl die Mitarbeiter als auch der Chef profitieren. So können gegenwärtig 2.544 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV eingezahlt werden (2009: 2.592 Euro). Das bedeutet, dass sich auch für den Chef die Lohnnebenkosten vermindern. Zusätzlich gibt es einen steuerfreien Festbetrag von jährlich 1.800 Euro (für den aber SV-Beiträge gezahlt werden müssen), falls keine Beiträge in eine andere Versorgungszusage gezahlt werden, die vor 2005 abgeschlossen wurde. Versteuert wird die bAV erst bei Auszahlung. Da die Steuersätze dann wahrscheinlich günstiger als während der Erwerbstätigkeit ausfallen, gibt es einen deutlichen Gewinn. Günstig für das Unternehmen: Die Ansprüche des Arbeitnehmers im Leistungsfall richten sich in vollem Umfang an den Lebensversicherer bzw. die Pensionskasse, der Arbeitgeber hat damit nichts zu tun. Direktversicherungen und Pensionskassen sind zudem sehr verwaltungsfreundlich, die einfache Abwicklung bedeutet keinen großen zusätzlichen Aufwand.

Da der Arbeitnehmer keine direkten Ansprüche an den Arbeitgeber hat, ist auch keine Rückstellung der Versorgungsansprüche zu bilanzieren. Ein besonderer, mit Kosten verbundener Insolvenzschutz für die Beiträge ist ebenfalls nicht erforderlich, da die Verträge durch ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers geschützt sind. Zudem ist die Haftung des Arbeitgebers, wenn Mitarbeiter ausscheiden, sehr gering. Das Betriebsrentengesetz sieht in dem Fall eine so genannte „versicherungsvertragliche Lösung“ vor, mit deren Hilfe der Vertrag auf den Arbeitnehmer oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Einmal übertragen, ist der alte Arbeitgeber aus der Verpflichtung heraus. Arbeitnehmer, die sich selbstständig machen wollen, können den Versicherungsvertrag fortführen oder beitragsfrei stellen.

Diese Mobilität – Ansprüche sind bei Entgeltumwandlung von Anfang an unverfallbar und bleiben auch dann erhalten, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf des Vertrages (meist mit 60 Jahren) aus dem Unternehmen ausscheidet – ist ein unschätzbarer Vorteil von Direktversicherung und Pensionskasse für Arbeitnehmer. Hinzu kommt, dass sich die Versicherer in einem so genannten Übertragungsabkommen verpflichtet haben, bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der eine andere als die bisherige Versicherungsgesellschaft mit der bAV beauftragt hat, keine erneuten Abschlusskosten bei Übertragung zu berechnen. Auch die flexible Gestaltung vieler Verträge ist ein Plus. So können neben Altersleistungen auch Hinterbliebene abgesichert oder Leistungen bei Invalidität vereinbart werden. Dennoch kann es beim Jobwechsel zu Verschlechterungen für die Betriebsrente kommen. Daher sollten Chefs sich vor Abschluss einer Betriebsrenten-Vereinbarung gründlich von einem Makler beraten lassen und dort Restrisiken sowie Auswege zur Sprache bringen.

Auch für GmbH-Geschäftsführer

Neben der reinen Entgeltumwandlung ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber einen Teil der Beiträge für seinen Arbeitnehmer finanziert. Er bindet damit nicht nur geeignete Mitarbeiter ans Unternehmen, sondern spart gegenüber einer herkömmlichen Gehaltserhöhung auch weitere Lohnnebenkosten ein. Auch der Handwerksmeister kann für sich selbst eine bAV abschließen. So kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit steuerlich anerkanntem Arbeitsverhältnis sogar in den Genuss einer Direktversicherung kommen. Wo kein Arbeitsverhältnis vorliegt, gibt es die Möglichkeit, über ein Versorgungswerk des Handwerks fürs Alter vorzusorgen. Mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag können die Vorteile der bAV voll nutzen. Allerdings ist hier wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit besonderen Prüfungen des Finanzamtes rechnen, ob der mitarbeitende Ehegatte nicht besser gestellt ist als vergleichbare Angestellte in Handwerksunternehmen.