Ein Eigentümer wehrte sich gegen einen überzogenen Grundsteuerbescheid und ließ den Verkehrswert seines Grundstücks ermitteln. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun, wer die Rechnung bekommt.
Bei der Festsetzung der neuen Grundsteuer für Immobilien seit 1. Januar 2025 kommt es immer häufiger zu Streitigkeiten. Insbesondere, wenn das Finanzamt die eingeschränkte Bebaubarkeit des Grund und Bodens ignoriert und einen viel zu hohen Bodenrichtwert zur Ermittlung des Grundsteuerwerts anwendet, lohnt sich Gegenwehr. Fraglich war bisher, wer die Kosten für ein Verkehrswertgutachten zu tragen hat.
Die Antwort auf diese Frage kommt vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.10.2025, 8 K 626/24). Unter bestimmten Voraussetzungen muss das Finanzamt die dem Kläger entstandenen Kosten für ein Verkehrswertgutachten erstatten.
Darum ging es in dem Streitfall
In dem zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Immobilieneigentümer, der vom Finanzamt einen Grundsteuerbescheid mit einer seiner Meinung nach viel zu hohen Grundsteuerforderung erhalten hatte. Obwohl offensichtlich bekannt war, dass ein Großteil des Grundstücks baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen war und nicht bebaut werden durfte, multiplizierte das Finanzamt die gesamte Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone.
Dagegen wehrte sich der Grundstückseigentümer und beauftragte im Klageverfahren den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Dieses Gutachten bestätigte, dass wegen der nicht bebaubaren Grünfläche der Verkehrswert zur Ermittlung der Grundsteuer um mehr als 40 Prozent zu reduzieren war. Die Kosten für das Gutachten wollte der Kläger vom Finanzamt erstattet bekommen.
Steuertipp: Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg gaben dem Kläger recht, weil die Überbewertung des Grund und Bodens bei der Ermittlung der Grundsteuer auch ohne Gutachten offenkundig erkennbar war. Mit anderen Worten: Das Finanzamt musste nicht nur die Verfahrenskosten tragen, sondern auch die Kosten für den Gutachter. dhz
