Steuerhinterziehung "in großem Ausmaß" wird mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (BGH v. 02.12.2008, Az.: 1 StR 416/08). Als "großes Ausmaß" gilt ein Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro.
Grundsatzurteil zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Nach der Entscheidung der Richter ist die Höhe der hinterzogenen Steuern ein bestimmender Strafzumessungsfaktor. Ist dieser Betrag hoch, so sei er auch ein gewichtiger Strafverschärfungsgrund.
Bei der Bemessung der Strafe kommt dem Merkmal "in großem Ausmaß" eine besondere Bedeutung zu. Dieses Merkmal des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sei wie beim Betrug nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Das Merkmal "in großem Ausmaß" liege danach vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteige.
Für jede Tat sei in materiellem Sinne allerdings gesondert zu bestimmen, ob die Schwelle des "großen Ausmaßes" überschritten sei.
Konkret heißt das:
- Für Steuerhinterziehung in Millionenhöhe wird eine Gefängnisstrafe verhängt. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung kommt nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.
- Für Steuerhinterziehung über 100.000 Euro wird eine Freiheitsstrafe verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Einzelfall könnte bei gewichtigen Milderungsgründen noch eine Geldstrafe verhängt werden.
- Für Steuerhinterziehung bis 50.000 Euro wird eine Geldstrafe verhängt.
Die Richter stellten klar: Die Berechnung der nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.
Im zu Grunde liegenden Fall war ein Trockenbau-Unternehmen als Subunternehmer für verschiedene Auftraggeber tätig. Den wesentlichen Teil seiner Arbeitnehmer beschäftigte das Unternehmen schwarz. Diese Arbeitsverhältnisse waren nicht den zuständigen Stellen gemeldet und es wurden für sie auch keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Das Unternehmen erklärte außerdem die Umsatzerlöse, die es aufgrund der Tätigkeit der nicht gemeldeten Arbeitnehmer erzielte, nicht in den für die betreffenden Zeiträume abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Des Weiteren unterstützte das Unternehmen die Beschaffung so genannter Abdeckrechnungen, damit die Firmen, mit denen es zusammenarbeitete, die geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.