Wer seine Mitarbeiter motiviert oder sich um ihr Wohlbefinden kümmert, kann häufig bessere Betriebsergebnisse einfahren. Denn zufriedene und gesunde Mitarbeiter bringen bekanntlich effektivere Leistungen. Motivieren lässt es sich nun auch auf Kosten des Finanzamts.
Grünes Licht für Rückenschule
Bereits vor Monaten entschieden die Richter des Finanzgerichts Köln, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Chef Mitarbeitern, die körperlich hart arbeiten, den Besuch einer Rückschule spendiert. Im Klartext bedeutet das: Der zugewendete Vorteil bleibt für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Doch die Finanzverwaltung stellte sich bisher quer und legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Doch diese Beschwerde wurde nun als unzulässig abgewiesen (BFH, Az.: VI B 78/06).
Tipp: Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für eine Rückenschule oder beteiligt er sich daran, muss dieser gewährte Vorteil trotz Steuerfreiheit stets im Lohnkonto festgehalten werden. Zudem ist es empfehlenswert, wenn schriftlich festgehalten ist, dass die Kosten für die Rückenschule aus rein betrieblichen Interessen übernommen wurden. Vorrangiges Ziel ist schließlich ein motivierter und selten kranker Mitarbeiter.