Ausbildungsvergütungen Große Unterschiede zwischen den Berufen

Nach Berechnungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) stieg die tarifliche Ausbildungsvergütung im bundesweiten Mittel nur um 1,8 Prozent auf durchschnittlich 678 Euro, nachdem 2009 noch Steigerungen von 4,9 Prozent in Ost- und 3,3 Prozent in Westdeutschland zu verzeichnen waren.

Große Unterschiede zwischen den Berufen

Allerdings wären viele Auszubildende froh, wenn sie diese Durchschnittsvergütung auch nur annähernd bekämen. Denn die Vergütungsunterschiede zwischen den Berufen sind erheblich. Während beispielsweise Maurer (916 Euro in West- und 725 Euro in Ostdeutschland) und Mechatroniker (843 Euro in West- und 823 Euro in Ostdeutschland) zu den Spitzenverdienern zählen, kommen Azubis im Friseurberuf nach Tarif gerade einmal auf 451 Euro in West- und sogar nur 269 Euro in Ostdeutschland.

Doch auch Azubis, die sich für den gleichen Ausbildungsberuf entschieden haben, bekommen nicht immer das gleiche Geld. Wer beispielsweise in einem nicht-tarifgebundenen Betrieb seine Lehre macht, hat auch keinen Anspruch auf die Tarifvergütung. Allerdings darf die Vergütung grundsätzlich höchstens um 20 Prozent unter dem Branchentarif liegen. Eine Übersicht der geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen nach Ausbildungsjahr gibt es beim Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung (boeckler.de ).

Weitere Regeln für die Ausbildungsvergütung legt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fest. So muss die Vergütung während der Ausbildung "mindestens jährlich" steigen. Zudem haben Azubis einen Anspruch auf Ausgleich für Überstunden. Gewährt der Ausbildungsbetrieb Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung, darf er den Gegenwert von der Ausbildungsvergütung abziehen. Allerdings muss mindestens ein Viertel der Bruttovergütung tatsächlich ausbezahlt werden.

Werden Azubis krank, haben sie wie normale Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Übrigens darf der Ausbildungsbetrieb während dieser Zeit nur dann einen Teil der Vergütung mit Sachleistungen verrechnen, wenn der Auszubildende diese auch in Anspruch nimmt.

dapd