Datenschutz in der Suchmaschine Google: So funktioniert die Löschung

Europäische Internetnutzer können seit 29. Mai einen Antrag stellen, um veraltete oder unangenehme Informationen aus den Google-Suchergebnissen zu entfernen. Die Einträge verschwinden aber trotzdem nicht komplett aus dem Internet.

Google will bei jedem Antrag zwischen dem Datenschutz und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft abwägen. - © Foto: bahram7/Fotolia

Google folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Recht auf Vergessenwerden im Internet. Nutzer können veraltete Links oder unangenehme Informationen über sie ab sofort aus den Suchergebnissen entfernen lassen. Dafür müssen Sie einen Löschantrag stellen. Das Formular ist hier zu finden.

Nutzer müssen ihren vollständigen Namen, eine E-Mail-Adresse und ihr Heimatland angeben und eine Ausweiskopie hochladen. Letzteres stellt allerdings zumindest beim Personalausweis einen Rechtsverstoß da, warnt die Rechtssanwältin Sabine Sobola: "Darauf sollte man eher verzichten."

Google akzeptiert nach eigenen Angaben aber auch Führerscheine und andere Lichtbildausweise. Kritik an diesem Teil des Verfahrens kommt auch vom Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar: Aus dem Formular gehe nicht eindeutig hervor, wie lange Google die Daten speichert.

Google will bei jedem Antrag abwägen

Anwälte oder Ehepartner, die einen Löschantrag für jemand andern stellen, brauchen außerdem eine schriftliche Vollmacht. Jeder Link, der aus dem Google-Index verschwinden soll, muss in dem Formular einzeln angegeben und begründet werden.

Google will bei jedem Antrag zwischen dem Datenschutz und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft abwägen. Die Rechtsanwältin Sabine Sobola rechnet aber damit, dass der Konzern dabei meistens zugunsten des Antragstellers entscheiden muss: "Der EuGH hat hier ein sehr datenschutzfreundliches Urteil gefällt", sagt sie. Links dürften nur dann nicht entfernt werden, wenn an der Information ein großes öffentliches Interesse besteht, weil es zum Beispiel um Politiker oder andere Prominente oder einen sehr aktuellen Fall geht, etwa einen Gerichtsprozess.

Keine Angaben, wie lange Löschung dauert

Google macht keine Angaben dazu, wie lange eine Löschung dauert. "Nach dem Gesetz muss Google unverzüglich handeln", sagt Sobola. Wegen der erwarteten Flut von Anfragen sei aber mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen. Sie rät daher, Google eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Hat das Unternehmen dann noch nicht reagiert, können Verbraucher einen Anwalt einschalten.

Kein vollständiges Verschwinden 

Google löscht die Links nur aus dem Index seiner europäischen Dienste. Über andere Suchmaschinen oder die Domain Google.com sind die Informationen aber eventuell weiter auffindbar. Wer etwas endgültig verschwinden lassen will, muss sich daher an den Betreiber der Seite wenden, auf dem der unangenehme Eintrag steht.

Zwar sind von dem auch Suchmaschinenbetreiber wie Yahoo oder Microsoft betroffen, jedoch laufen mehr als 90 Prozent der europäischen Suchanfragen über die Server von Google. dpa/meh