Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Veräußert der Gesellschafter einer GmbH seine im Privatbesitz gehaltene Beteiligung und betrug die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent, liegen gewerbliche Einkünfte vor (Paragraph 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Auch wenn die GmbH aufgelöst und Verluste entstehen, stellt das Finanzamt diese Verluste steuerlich fest. Verluste werden mit anderen Einkünften (z.B. gewerbliche Einkünfte, nicht selbständige Arbeit oder Vermietungseinkünfte) steuersparend verrechnet.
Wann ist von einer Auflösung der GmbH auszugehen?
Der Verlust nach Paragraph 17 Abs. 1 Satz 1 EStG darf aber erst in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die GmbH tatsächlich aufgelöst wird. Wird bei einer GmbH lediglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angeordnet, führt das regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung im Sinn von Paragraph 17 EStG (FG Düsseldorf, Urteil v. 12. April 2022, Az. 10 K 1175/19 E).
Insbesondere dann, wenn aus dem Insolvenzbericht zu entnehmen ist, dass die GmbH im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos ist, können die Verluste nach Paragraph 17 EStG noch nicht realisiert werden.
Steuertipp: Die erzielten Verluste bei Auflösung einer GmbH werden im Steuerbescheid des GmbH-Gesellschafters mit anderen Einkünften (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung) steuersparend verrechnet. dhz
