Last-Minute-Steuertipp für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Gehaltserhöhung noch vor Jahresende vereinbaren

Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich 2015 eine Gehaltserhöhung gönnen möchten, sollten dies noch vor den Jahreswechsel 2014/2015 vereinbaren. Sonst drohen steuerliche Nachteile.

Bernhard Köstler

GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafter sollten eine Gehaltserhöhung noch bis Jahresende vereinbaren. - © Foto: Joachim Lechner/Fotolia

Was passiert ohne vorab vereinbarte Gehaltserhöhung?

Ohne im Vorhinein vereinbarte Gehaltserhöhung, sind die Zahlungen aufgrund der Gehaltserhöhung nicht als Arbeitlohn zu behandeln, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung. Das hat folgende steuerliche Konsequenzen:

Ebenesteuerliche Folgen
GmbHDie Gehaltserhöhungen sind dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen. Folge: Höhere Körperschaftsteuer und höhere Gewerbesteuer.
GesellschafterDer Gesellschafter muss die Gehaltserhöhung als Kapitalerträge in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung erfassen und versteuern.

Im Gesamtergebnis führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer höheren Steuerbelastung und sollte deshalb vermieden werden.

Praxis-Tipp: Die Vereinbarung von Gehaltsanpassungen muss ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in folgenden Fällen im Vorhinein treffen:

  • Gehaltserhöhung in 2015
  • Erstmalige oder höhere Tantiemenzahlung
  • Erstmaliges Weihnachtsgeld
  • Erstmalige Nutzung eines Dienstwagens

Checkliste zur geplanten Gehaltserhöhung in 2015

Es ist im Jahr 2015 eine Anhebung der Vergütung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers oder die erstmalige Nutzung eines Dienstwagens geplant? ja nein
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine beherrschende Stellung. ja nein
Fazit: Wurden beide Fragen mit „ja“ beantwortet, müssen Sie unbedingt vor der ersten Gehaltserhöhung eine förmliche Vereinbarung mit der GmbH treffen. Nur so lässt sich eine steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.

Wer ist beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?

Gehaltserhöhungen müssen immer dann im Vorhinein angepasst werden, wenn der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH auswirken kann. Eine beherrschende Stellung ist in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu mehr als 50% an der GmbH beteiligt
  • Es sind mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu weniger als 50% an der GmbH beteiligt, zusammen haben sie jedoch mehr als 50% und gönnen sich eine Gehaltserhöhung.
Beispiel 1: Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Huber plant ab 1.1.2015 die Anhebung seiner Vergütung ab Januar 2015 und 1.000 Euro monatlich. Er ist 100%iger Gesellschafter der Huber & Söhne GmbH. Die Vereinbarung zur Gehaltserhöhung trifft er erst Anfang April.

Folge: In diesem Fall liegt für die Monate Januar bis März eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil Huber beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist. Die verdeckte Gewinnausschüttung beträgt 3.000 Euro.

Beispiel 2: Die Gesellschafter Huber, Maier und Müller sind zu jeweils 33% an der XY-GmbH beteiligt. Huber und Maier gewähren sich ab Januar eine Gehaltserhöhung von jeweils 1.000 Euro pro Monat. Die Vereinbarung zur Gehaltserhöhung trifft er erst Anfang April.

Folge: Da Huber und Maier zusammen mit 66% beherrschend sind, gleichgerichtete Interessen haben und somit ihren Willen in der GmbH durchsetzen können (hier: Gehaltserhöhung), hätten sie die Gehaltserhöhung im Vorhinein vereinbaren müssen. Es liegt für die Monate Januar bis März eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Checkliste zur Frage der Beherrschung

Ich halte als Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile an der GmbH? ja nein
Ich halte weniger als 50% der GmbH-Anteile, kann jedoch aufgrund vertraglicher Absprachen dennoch meinen Willen in der GmbH durchsetzen? ja nein
Ein Minderheitsgesellschafter und ich haben zusammen mehr als 50% der GmbH-Anteile und wir haben gleichgerichtete Interessen (Gehaltserhöhung 2015)? ja nein
Fazit: In diesem Fall müssen Sie zwingend die Gehaltsanpassungen 2015 bereits im Jahr 2014 unter Dach und Fach bringen.

Wie vereinbare ich nachweislich die Höhe meiner Vergütung?

Die Anpassung der Vergütung im Jahr 2015 ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn noch im Jahr 2014 eine Gesellschafterversammlung durchgeführt wird und ein Tagespunkt eben die Gehaltserhöhung ist. Kommt es zu einer Betriebsprüfung, wird der Prüfer des Finanzamts stets nachhaken, ob und wann in einer Gesellschafterversammlung die Gehaltserhöhung vereinbart wurde.