Ein Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer gleich behandeln, wenn er eine selbst gesetzte Regelung - beispielsweise eine freiwillig gewährte allgemeine Lohnerhöhung - anwendet. Er ist dabei dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Unterschiede im Bezug auf die Gehaltshöhe darf er nur aus sachlichen Gründen machen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die Schlechterstellung eines Arbeitnehmers gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern aus willkürlichen oder sachwidrigen Gründen.
Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung
Im vorliegenden Fall erhöhte ein Arbeitgeber die Vergütung seiner Arbeitnehmer. Allerdings nahm er von dieser Erhöhung die Arbeitnehmer aus, die einige Zeit zuvor auch nicht einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zugestimmt hatten. Ihnen bot der die Lohnerhöhung nur an, wenn sie die vorausgegangene Vertragsverschlechterung auch annehmen würden. Dies lehnte der klagende Arbeitnehmer ab.
Die Richter des BAG gaben dem Arbeitgeber Recht. Er habe ausdrücklich auf die Zwecksetzung hingewiesen, als er den Einkommensverlust seiner Mitarbeiter durch die Lohnerhöhung ausglich. Somit habe er weder sachwidrig noch willkürlich gehandelt.
Der klagende Arbeitnehmer hingegen hatte der Vertragsverschlechterung nicht zugestimmt. Dadurch habe er keinen Einkommensverlust erlitten. Nun könne er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.
Mehr Informationen zu diesem Urteil erhalten Sie beim BAG unter juris.bundesarbeitsgericht.de .