Warenverkauf Gewährleistungsausschluss im Internet

Ein gewerblicher Verkäufer, der seine Waren im Internet anbietet, darf Verbrauchern gegenüber nicht die Mängelhaftung ausschließen. Der Verkäufer handele damit unlauter, entschied der Bundesgerichtshof (BGH v. 31.03.2010, Az. I ZR 34/08).

Gewährleistungsausschluss im Internet

Im vorliegenden Fall bot der Beklagte als gewerblicher Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein gebrauchtes Telefon an. Im Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin hatte das Telefon unter ihrer nicht als Gewerbetreibende registrierten Benutzerkennzeichnung erworben und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Richter entschieden: Der Beklagte habe mit der angekündigten Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses eine geschäftliche Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG
vorgenommen.

Das Angebot des Beklagten habe sich nicht nur an Gewerbetreibende, sondern auch an Verbraucher gerichtet. Denen gegenüber könne der Beklagte jedoch keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Der im Angebot vorgesehene Gewährleistungsausschluss stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte damit einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt habe.

Nach diesem Urteil des BGH dürfen neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.