Die "gestreckte Gesellenprüfung" für Ausbildungsberufe Elektroniker, Systemelektroniker, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik wurde in Dauerrecht überführt. Die Ausbildungsrahmenpläne ändern sich nicht.
"Gestreckte Gesellenprüfung" bleibt erhalten
Auszubildende in den elektrohandwerklichen Berufen haben jetzt Gewissheit: Auch künftig wird ihre Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt. Alle Ausbildungsverhältnisse in den genannten Berufen, die nach dem 31. Juli 2008 beginnen, müssen sich nach den Vorschriften dieser neuen Verordnung richten. Wesentliches Merkmal der "gestreckten Abschlussprüfungen" ist, dass die Auszubildenden den ersten Teil ihrer Abschlussprüfung bereits vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres absolvieren. Dieser erste Teil fließt mit 40 Prozent in die Gesamtbewertung am Ende der Ausbildungszeit ein.
Als die Ausbildungsberufe 2003 neu geordnet wurden, war eine solche "gestreckte Gesellenprüfung" zunächst nur als Erprobungsverordnung realisierbar. Denn diese Prüfungsform war im Bundesbildungsgesetz so noch nicht vorgesehen. Nach entsprechenden Vorarbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat die Bundesregierung die zeitlich befristeten Ausbildungsordnungen jetzt in Dauerrecht umgewandelt.
ZVEH begrüßt "gestreckte Gesellenprüfung"
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) war in das Überführungsprozedere im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages eng eingebunden. Aus seiner Sicht ist die jüngste Entscheidung ausdrücklich zu begrüßen. Diese Prüfungsform und auch der handlungsorientierte Ansatz haben sich bewährt. Eine Rückkehr zur alten Regelung – mit einer Zwischenprüfung, deren Ergebnis ohne Folgen blieb, und abschließender Gesellenprüfung – wäre ein Rückschritt gewesen.
Ausbildungsrahmenpläne für Betriebe und Berufsschulen ändern sich nicht
Der Verordnungstext selbst wurde bei der Überführung an die Mustergesellenprüfung angeglichen. Somit unterscheidet sich die jetzt gültige Verordnung zwar textlich und strukturell von der bisherigen Verordnung. Für die praktische Durchführung der Prüfung ergeben sich jedoch nur geringfügige Änderungen.
Unverändert bleiben indes die Ausbildungsstrukturen und -inhalte. Die für die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblichen Ausbildungsrahmenpläne für die Betriebe sowie die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen behalten ihre Gültigkeit.