Der Parlamentarische Staatssekretär Christian Lange (SPD) vom Bundesjustizministerium spricht über die Gründe für die schlechte Zahlungsmoral von Unternehmen und erklärt, was kleine Firmen bisher tun können, wenn sie vergeblich auf ihre Zahlung warten.
Melanie Höhn
DHZ : Herr Staatssekretär Lange, was soll durch das Gesetz zum Zahlungsverzug verbessert werden?
Lange: Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr setzen wir eine europäische Richtlinie von 2011 um. Die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr – hierzu zählt der Geschäftsverkehr mit Unternehmen und mit öffentlichen Auftraggebern – soll verbessert und dadurch die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere von Handwerkern, kleinen und mittleren Unternehmen, gestärkt werden.
DHZ : Wie kann dieses Ziel erreicht werden?
Lange: Um dieses Ziel zu erreichen, ist Folgendes vorgesehen: Zum einen wird der Verzugszins angehoben und eine Pflicht des säumigen Schuldners zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro eingeführt. Zum anderen – ganz wichtig für das Handwerk – wird die Möglichkeit eingeschränkt, durch die Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Zahlung beliebig hinauszuschieben. Außerdem räumen wir den Unternehmensverbänden ein Klagerecht auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis ein, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Regelungen auch eingehalten werden.
DHZ : Wie kommt es, dass die schlechte Zahlungsmoral oft bei großen Unternehmen oder öffentlichen Auftraggebern auftritt?
Lange: Die Gründe für eine schlechte Zahlungsmoral sind vielfältig und lassen sich nicht pauschal Unternehmen bestimmter Größe oder dem öffentlichen oder privaten Sektor zuordnen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass vor allem die Marktstruktur, insbesondere die Marktmacht des Zahlungsschuldners und die Angst des Gläubigers vor einer Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen, wesentliche Ursachen sind. Man darf aber auch nicht die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen außer Acht lassen, insbesondere eine Konjunkturabschwächung, fehlende Finanzmittel und Haushaltszwänge sowie eine unzureichende interne Organisation von Gläubigern und Schuldnern. Auch dies hat Einfluss auf die Zahlungsmoral.
Ich möchte an dieser Stelle aber auch darauf hinweisen, dass unter schlechter Zahlungsmoral nicht nur der Fall zu verstehen ist, dass sich ein Schuldner aufgrund verspäteter Zahlung vertragswidrig verhält. Vielmehr ist neben dem Zahlungsverzug auch dann von schlechter Zahlungsmoral auszugehen, wenn sich ein Unternehmen ohne besondere Gründe lange Zahlungsfristen einräumen lässt. Denn auch in diesen Fällen kann der Vertragspartner in Liquiditätsschwierigkeiten kommen.
DHZ : Was können kleine und mittelständische Unternehmen bisher tun, wenn sie vergeblich auf ihre Zahlung warten?
Lange: Auch jetzt schon sieht das geltende Recht gewisse Schutzmechanismen vor. So können Gläubiger einer Zahlungsforderung dann, wenn nicht pünktlich gezahlt wird, Verzugszinsen und Ersatz des weiteren Schadens verlangen. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner in Verzug ist. Dies ist grundsätzlich erst nach einer Mahnung der Fall. Wenn allerdings ein bestimmter Zahlungstermin festgelegt und dieser nicht eingehalten wurde, kommt der Schuldner einer Geldleistung auch ohne Mahnung in Verzug. In jedem Falle tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Weigert sich der Schuldner trotz Verzuges zu zahlen, kann der Gläubiger seine Forderungen gerichtlich durchsetzen. Mit dem Mahnverfahren steht ihm bei unbestrittenen Forderungen auch ein beschleunigtes Verfahren zur Verfügung, um zügig einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Zudem unterliegen bestimmte Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum Beispiel sehr lange Zahlungsfristen, schon heute der gerichtlichen Kontrolle, wenn es zu einem Prozess kommt. Es gibt bereits Urteile, in denen ein Gericht eine Klausel für nichtig befunden hat, nach der die Fälligkeit der Zahlungsforderung um mehr als 30 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung verschoben wurde.
DHZ : Ab wann soll das neue Gesetz gelten?
Lange: Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Die neuen Regelungen werden für alle nach dem Inkrafttreten neu entstandenen Schuldverhältnisse gelten. Zudem sollen auch zu einem früheren Zeitpunkt entstandene Dauerschuldverhältnisse erfasst werden, soweit die vertraglich geschuldete Leistung erst nach dem 30. Juni 2015 erbracht wird. Ich bin mir sicher, dass wir mit den Neuregelungen einen guten Beitrag leisten werden, um künftig die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr spürbar zu verbessern.
DHZ : Vielen Dank für das Gespräch.