Im Ausbildungsvertrag ist festgehalten, wann die Ausbildungszeit endet. Im Regelfall ist das dann, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Aber was ist, wenn die Prüfung verschoben wird oder wenn ein Azubi nicht besteht? Ausbildungsberater Peter Braune erklärt in seiner Ausbildungsserie den Regelfall und mögliche Ausnahmen.

In einer Bäckerei mit angeschlossenem Café hatte eine junge Frau einen Ausbildungsvertrag im Beruf der Bäckereifachverkäuferin abgeschlossen. Als Ausbildungszeit waren drei Jahre vereinbart. Gegen Ende der Ausbildungszeit schrieb die zuständige Kammer den Termin für die Abschlussprüfung aus. Aus organisatorischen Gründen fand der letzte Teil der Prüfung einen Monat nach dem Ende der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit statt.
Endet die Ausbildungszeit mit der bestandenen Prüfung?
Die junge Frau wurde an diesem Tag vom Prüfungsausschuss mitgeteilt, dass sie die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote zwei bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie in ihrem Ausbildungsbetrieb nicht mehr beschäftigt und bekam keine Ausbildungsvergütung. Dagegen setzte sie sich gerichtlich zur Wehr. Sie war der Auffassung, dass ein Ausbildungsverhältnis bis zur bestandenen Prüfung andauern müsste.
Leider irrt da die ehemalige Auszubildende, denn ihr Ausbildungsverhältnis endete mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus, bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung, wenn die nach der vereinbarten Ausbildungszeit liegt. Die gesetzlichen Regelungen sehen für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Der Ausbildende musste ihn weder beschäftigen noch bezahlen.
Längere Ausbildungszeit für die Wiederholungsprüfung
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit findet nur ausnahmsweise statt, wenn sie die Abschlussprüfung nicht bestanden hätte. Dann hätte sich, auf ihren Antrag, das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr verlängert. Die zuständige Stelle kann die Ausbildungszeit auf Antrag auch verlängern, wenn das erforderlich ist, damit die Auszubildenden das Ausbildungsziel erreichen. Ein typischer Fall ist hier eine längere Krankheit.
Nach dem Berufsbildungsgesetz können die Auszubildenden die Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses also bis zum nächsten Prüfungstermin verlangen, wenn sie die Abschlussprüfung nicht bestanden haben. Darunter fällt in der Regel allerdings auch das unentschuldigte Fehlen oder das Scheitern wegen eines Täuschungsversuchs.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.