Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass jede Reise mit beruflichem Bezug automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Der Fall vor dem Sozialgericht Hannover zeigt jedoch: Freizeitaktivitäten bleiben Freizeit – auch wenn die Reise einen geschäftlichen Rahmen hat.

Ein Geschäftsführer wollte einen Sturz auf der Skipiste als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Unfallversicherung lehnte ab. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Sozialgericht Hannover (SG Hannover, Az. S 22 U 203/23) bezweifelte schon, dass es sich überhaupt um eine Dienstreise handelte. Ausschlaggebend war jedoch ein anderer Punkt: Die Tätigkeit im Moment des Unfalls – Skifahren – stand nicht im inneren Zusammenhang mit der Arbeit des Geschäftsführers.
Für einen Arbeitsunfall nach § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII muss die konkrete Tätigkeit dem Unternehmen dienen. Das war hier nicht der Fall. Das Skifahren verfolgte private Zwecke und war nicht durch die geschäftliche Tätigkeit veranlasst.
Der Geschäftsführer war von einem Großhändler zu einer dreitägigen Skitour eingeladen worden. Vorgesehen waren Fachvorträge am Vormittag und freie Zeit am Nachmittag. Da alle Vorträge ausfielen, nutzten die Teilnehmer den Tag ausschließlich für Freizeitaktivitäten. Bei einer Skiabfahrt stürzte der Kläger und verletzte sich schwer.
Die Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab – zu Recht, wie das Sozialgericht entschied:
- kein innerer Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführer.
- Skifahren diente privaten Interessen.
- kein betrieblicher Vorteil für das Unternehmen.
Netzwerken als Begründung? Für das Gericht nicht überzeugend
Der Kläger argumentierte, die Skitour habe dem Austausch mit anderen Unternehmen gedient. Gerade das gemeinsame Skifahren fördere die Beziehungspflege. Das Gericht sah das anders.
- Die Pflege geschäftlicher Kontakte ist auch ohne Skifahren möglich.
- Der Schwerpunkt der Reise lag objektiv auf Freizeit.
- Die Interessen des Beschäftigten überwogen deutlich.
Damit fehlte ein betrieblicher Zweck, der den Versicherungsschutz begründet hätte. Auch der Versuch, den Vorfall als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einzuordnen, scheiterte. Eine solche Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen. Die Skitour war jedoch ausschließlich für den Geschäftsführer vorgesehen.
Damit lag keine versicherte Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor.
Ausfall der Vorträge ändert nichts
Dass die ursprünglich geplanten Fachvorträge nicht stattfanden, spielte für die Entscheidung keine Rolle. Der Unfall ereignete sich während einer klaren Freizeitaktivität. Der Versicherungsschutz richtet sich ausschließlich nach der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt, nicht nach der Planung oder dem Rahmenprogramm.
Was bedeutet das für Unternehmen und Beschäftigte?
Der Fall macht deutlich: Freizeit bleibt Freizeit, auch wenn sie im Rahmen einer Geschäftsreise stattfindet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die konkrete Tätigkeit dem Unternehmen dient. Incentive-Reisen, Teamevents und informelle Treffen müssen klar abgegrenzt werden. Für Arbeitgeber und Beschäftigte lohnt es sich, den Versicherungsschutz im Vorfeld zu klären – insbesondere bei Veranstaltungen mit Freizeitanteil. Die Entscheidung des SG Hannover zeigt: Die gesetzliche Unfallversicherung prüft streng, ob ein betrieblicher Zusammenhang besteht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.