Geschäftsführer einer GmbH können persönlich für die Steuerschulden des Unternehmens haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Obwohl eine GmbH als juristische Person grundsätzlich selbst für ihre Steuerschulden aufkommt, kann das Finanzamt den Geschäftsführer persönlich in Haftung nehmen. Dass das zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof aktuell bestätigt (EuGH, Urteil v. 14.11.2024, Rs. C-613/23). Voraussetzung dafür ist laut der Entscheidung, dass der Geschäftsführer seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und es dadurch zu Steuerausfällen für das Unternehmen kommt.
Genaue Prüfung bei finanziellen Problemen
Eine solche Pflichtverletzung liegt nach Paragraf 69 der Abgabenordnung beispielsweise vor, wenn ein Geschäftsführer keine oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt. Gerade wenn eine GmbH in eine finanzielle Schieflage gerät, kann der Geschäftsführer für nicht gezahlte Umsatz- oder Lohnsteuern haftbar gemacht werden.
Steuertipp: Insbesondere dann, wenn sich finanzielle Probleme der GmbH anbahnen, prüft das Finanzamt bei ausstehenden Steuern der GmbH ganz genau, ob der Geschäftsführer sich brav an seine steuerlichen Pflichten gehalten hat. Wenn nicht, droht die finanziell schmerzhafte Haftung. dhz
