Rechtstreit um Werbebegriff Gerichtsurteil: Bier darf man nicht "bekömmlich" nennen

Im Rechtsstreit zwischen einer kleinen Privatbrauerei und dem Verband Sozialer Wettbewerb um den Werbebegriff "bekömmlich" für Bier, hat das Landgericht Ravensburg eine Entscheidung gefällt. Diese orientiert sich klar an einer EU-Verordnung.

Darf Bier in der Werbung als "bekömmlich" bezeichnet werden? Das Landgericht Ravensburg sagt, Nein. - © Foto: DBB

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat das Landgericht Ravensburg entschieden. Eine solche Werbung verstoße gegen eine Verordnung der Europäischen Union, die gesundheitsbezogene Angaben zu Bier verbiete, hieß es in der Begründung der Richter.

Die Brauerei Härle aus dem baden-württembergischen  Leutkirch hatte einige ihrer Biersorten mit dem Begriff "bekömmlich" angepriesen. Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) fand, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweigt, und untersagte per einstweiliger Verfügung die Werbung mit diesem Begriff. "Die Richter haben die Verfügung nun bestätigt, aber wir werden das Urteil natürlich prüfen", sagt Rechtsanwalt Roland Demleitner. Der Geschäftsführer des Verbandes Privater Brauereien vertritt die Brauerei Härle vor Gericht.

Urteil orientiert sich an EU-Recht

Bereits im Jahr 2012 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil entschieden, dass Winzer nicht mit Werbeslogans wie "bekömmlich", "sanfte Säure" oder "Edition Mild" für ihre Weine werben dürfen. Das sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die auf den geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung hinweise, aber die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige. Das EU-Recht verbietet aber grundsätzlich für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren.

Brauerei verwendet "bekömmlich" wegen des Geschmacks

Allerdings: Die Brauerei hatte das Wort "bekömmlich" in ihrer Werbung im Zusammenhang mit dem Geschmack verwendet und nicht aufgrund des Alkoholgehaltes. "Für uns heißt das im Zusammenhang mit unseren Bieren, dass sie gut fürs Wohlbefinden sind", sagt Brauereichef Gottfried Härle. Der VSW interpretierte das Urteil der EU-Richter so, dass nur das Wort "bekömmlich" eine gesundheitsbezogene Angabe ist, egal in welchem Zusammenhang es verwendet wird. "Auf dieser Grundlage haben wir die Abmahnung ausgesprochen", sagt die Geschäftsführerin Angelika Lange.

Gottfried Härle argumentiert dagegen: Das EuGH-Urteil nehme ganz klar Bezug auf die Zusatzaussage, dass der Wein deshalb bekömmlich sein solle, weil er einen niedrigen Säuregehalt habe. "Bei Wein kann der Säuregehalt zu Beschwerden führen. Daher ist das dort auch eine gesundheitsbezogene Aussage." Das sei beim Bier nicht der Fall, daher sei das nicht vergleichbar. Sein Anwalt Roland Demleitner fügt hinzu: "Das ist genau die Frage, die es zu klären gilt: Ist alleine das Wort ´bekömmlich´ immer eine gesundheitsbezogene Aussage? In den Grundsatzaussagen könnte das ein Präzedenzfall werden, mir ist dazu bislang kein anderer Rechtsstreit bekannt."

Was darf die Werbung versprechen?

Aber was darf Werbung dem Kunden überhaupt versprechen? Bei Lebensmitteln lege das die Health Claims Verordnung fest, sagt Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die EU-Verordnung regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten stehen oder in der Werbung genannt werden dürfen.

Wenn ein Hersteller sein Produkt beispielsweise als "fettarm" bezeichnen möchte, muss er diese Werbeaussage - den sogenannten Claim - zuvor beantragen und nachweisen, dass er auch zutrifft. "Das wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und entweder zugelassen oder nicht", sagt Manthey.

"Bekömmlich"-Werbung bereits seit den 30er Jahren

Die Brauerei Härle, deren Grundstein 1897 in Leutkirch gelegt wurde, darf ihr Bier aufgrund der einstweiligen Verfügung nun erstmal nicht mehr bekömmlich nennen. "Das Wort war in unserem Internetauftritt bei drei Sorten mit drin", sagt Brauereichef Gottfried Härle. "Das haben wir erstmal entsprechend geändert." Gegen das Verbot des Begriffs will er aber vorgehen: "Wir haben schon in den 30er Jahren damit geworben und sehen auch wirklich keinen Grund, weshalb wir davon Abstand nehmen sollten ."

Was passiert nun?

Wie könnte es jetzt weiter gehen? Da durch das Landgericht Ravensburg lediglich die einstweilige Verfügung bestätigt wurde gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann die Brauerei Berufung gegen das ausgesprochene Urteil einlegen. Zum anderen kann der Verband VSW eine Unterlassungsklage einreichen und somit die Eröffnung eines Hauptverfahrens anstoßen. Dieses könnte sich dann durch mehrere Instanzen ziehen. dhz/dpa