Gesetzentwurf Elektro-Firmenwagen: Diese Steuervergünstigungen sind geplant

Steht in einem Handwerksbetrieb in Kürze der Kauf eines neuen Firmenwagens an, sollten Betriebsinhaber eine geplante Steueränderung kennen. Es geht um vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge. Wer einen solchen E-Firmenwagen kauft, dem winken nach einem aktuellen Gesetzesentwurf zwei interessante Steuersparmöglichkeiten.

E-Auto als Firmenwagen: Bei der Anschaffung könnte es künftig erhebliche Steuervorteile geben. - © Peter Heckmeier - stock.adobe.com

Klar, sollten selbstständige Handwerker bei der geplanten Anschaffung eines Firmenwagens die Vergünstigungen für reine E-Autos auf dem Schirm haben. Wichtig ist aber, dass es sich hier nur um eine Planung handelt. Bis der Gesetzesentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz irgendwann im Dezember 2024 oder Januar 2025 durch ist und zum Gesetz wird, kann es natürlich passieren, dass diese gut gemeinten Steueränderungen gar nicht kommen. Wenn sie aber kommen, sind die Steuervorteile erheblich.

Geplante Steueränderung 1: Höherer Bruttolistenpreis für Firmenwagen zulässig

Wer sich bei seinem nächsten Firmenwagen für ein vollelektrisches Fahrzeug ohne Emission entscheidet, sollte nach derzeitiger Rechtslage den Bruttolistenpreis im Auge behalten. Denn liegt dieser, für einen E-Firmenwagen aktuell nicht über 70.000 Euro, profitieren Unternehmer und Arbeitnehmer bei der Ermittlung des zu versteuernden Anteils für die Privatnutzung von der sogenannten Viertel-Methode. Je nachdem, ob ein Fahrtenbuch geführt wird oder die Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung des Privatanteils angewendet wird, gilt steuerlich Folgendes:

  • Bei der Ein-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenpreis nur zu 25 Prozent zu berücksichtigen. Dadurch mindert sich der zu versteuernde Privatanteil erheblich.
  • Wird ein Fahrtenbuch geführt, müssen die Abschreibung oder die Leasingraten nur zu einem Viertel in die Gesamtkosten einbezogen werden. Auch hier mindert sich der zu versteuernde Privatanteil erheblich.

Wichtig zu wissen: Diese steuerlichen Vergünstigungen für einen rein elektronischen Firmenwagen gelten nur ertragsteuerlich. Bei der Umsatzsteuer greift diese Viertelmethode nicht.

Praxis-Tipp: Im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes ist nun beabsichtigt, die Viertel-Methode für vollelektronische und emissionsfreie E-Firmenwagen zuzulassen, die einen Bruttolistenpreis von maximal 95.000 Euro haben. Damit dürften deutlich mehr E-Auto-Besitzer von dieser Regel profitieren. Zum anderen soll diese Steuervergünstigung einen Anreiz schaffen, sich für ein reines E-Fahrzeug zu entscheiden. Diese geplante Neuregelung soll rückwirkend für Käufe von E-Firmenwägen ab Juli 2024 gelten.

Geplante Steueränderung 2: Sonderabschreibung für E-Firmenwagen

Wer ab dem 1. Juli 2024 einen vollelektronischen E-Firmenwagen kauft, dem soll nach dem Gesetzesentwurf eine Sonderabschreibung zustehen. Nach sechs Jahren soll der Firmenwagen abgeschrieben werden, wobei in den ersten zwei Jahren bereits 64 Prozent abgeschrieben werden können. Folgende Abschreibungssätze solle gelten:

JahrAbschreibung in Prozent
1 (Kauf)40
224
314
49
57
66