Analysen auf Verlangen des Arbeitgebers verboten
Marcus Halder
Gendiagnostik im Arbeitsleben
Seit 1. Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz in Kraft. Das Gesetz gilt für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen bei Menschen sowie bei Embryonen und Föten während der Schwangerschaft und für den Umgang mit dabei gewonnenen genetischen Proben und genetischen Daten. Es enthält gerade auch Regelungen für das Arbeitsleben.
Nichtgenetische Untersuchungen sind erlaubt
Nach dem Gendiagnostikgesetz sind genetische Untersuchungen oder Analysen auf Verlangen des Arbeitgebers vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich verboten.
Auch darf der Arbeitgeber die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen genetischen Untersuchung oder Analyse nicht erfragen, entgegennehmen oder verwenden. Beim Arbeitsschutz werden genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen. Wichtig: Arbeitgeber können nach wie vor von Beschäftigten eine ärztliche, nichtgenetische Einstellungsuntersuchung verlangen, wenn sie zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist, und diese Untersuchung mit ausdrücklicher Einwilligung des Beschäftigten durch einen fachkundigen Arzt nach Aufklärung über Art und Umfang durchführen lassen. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen.
In Ergänzung der Benachteiligungsverbote anderer Gesetze enthält das Gendiagnostikgesetz weitere umfassende Benachteiligungsverbote. So darf der Arbeitgeber Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch, wenn Beschäftigte sich weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.
Insoweit finden die Beweislastregeln sowie die Schadensersatz- und Entschädigungspflichten des Arbeitgebers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Anwendung. Wenn also im Streitfall ein Bewerber oder Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen diese Bestimmungen vorgelegen hat. Wegen einer Diskriminierung kann ein Benachteiligter neben Schadensersatz auch eine Entschädigung („Schmerzensgeld“) verlangen. Bei einer Nichteinstellung aufgrund einer unzulässigen Benachteiligung beträgt die Entschädigung im Regelfall bis zu drei Monatsgehälter. Benachteiligte müssen Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Ausschlussfrist von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.